Geheimer Zusatzartikel zum Vergleich vom 29. November 1753: Markgraf Karl Friedrich von Baden-Durlach und Herzog Karl von Württemberg verpflichten sich gegenseitig, jeder das Vermögen des Andern Dritten gegenüber zu wahren. Herzog Karl verheißt dies besonders bezüglich der badischen Kapitalien, die an schwäbische Stände geliehen sind dem Hause Baden-Baden und Hochstift Speyer gegenüber.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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