Die Kurfürsten Berthold, Erzbischof von Mainz ("Mentz") (1), Johann,
Erzbischof von Trier (2), Hermann, Erzbischof zu Köln ("Collen") (3), alle
Erzkanzler, Philipp, Pfalzgraf bei Rhein ("Reyne"), Erztruchsess (4),
Friedrich, Herzog von Sachsen ("Sachssenn"), Landgraf zu Thüringen
("Dyringen") und Markgraf zu Meissen ("Myßen"), Erzmarschall (5), und
Markgraf Joachim von Brandenburg, Erzkämmerer (6), alle Kurfürsten,
schließen nach dem Vorbild ihrer Vorgänger in Frankfurt ("Franckfurdt") 1446
einen Kurverein. 2) Sie wollen untereinander treue Freundschaft halten und
nicht einer Schwierigkeit wegen gegeneinander Fehde oder Krieg führen. Die
zwischen Kurfürsten vorher getroffenen Vereinbarungen sollen hiemit erneuert
werden, als wären sie hier wörtlich inseriert. Bei künftigen Streitigkeiten
zwischen Kurfürsten und Fürsten soll gemäß der in Worms (1495) beschlossenen
Kammergerichtsordnung vorgegangen werden. Die Entscheidung des vom Kläger
gewählten Richters sollen beide Teile annehmen und vollziehen. - 3) Wenn
jemand Kurfürsten von ihren Fürstentümern verdrängen oder bekriegen will,
sollen sich diese an die anderen wenden und einen Kurfürstentag nach Mainz,
Frankfurt, Gelnhausen oder Fulda ansetzen. Dort sollen die Kurfürsten oder
deren Räte über die Abwendung der Gefahr verhandeln und beschließen. Die
beschlossene Hilfeleistung ist für alle verbindlich. Die Kurfürsten können
auch den König zu Hilfe rufen. - 4) Im Falle von Unglauben, Schisma und
Empörung im Reich sollen die Kurfürsten mit ihren Räten auf einem vom
Mainzer Erzbischof angesetzten Kurfürstentag zusammenkommen und zum Wohle
der Christenheit und des Reiches handeln. - (5) Wenn jemand nach dem Reich
strebt ohne Wissen und Mitwirkung aller Kurfürsten, sollen die Kurffürsten
nicht einzeln antworten, sondern nur alle miteinander. Wenn aber die
Kurfürsten nicht übereinkommen können, dann soll der Erzbischof von Mainz
einen Kurfürstentag einberufen; was die Kurfürsten mehrheitlich beschließen,
soll geschehen. Die Kurfürsten sollen dann mit all ihren Ländern treu
zusammenhalten, jedoch unter Wahrung der Rechte jedes einzelnen Kurfürsten.
- 6) Ebenso wollen sie auf (Reichs-)Tagen in Ratschlägen und Beschlüssen
treu zusammenhalten und das, was sie mit Mehrheit beschließen, getreu
vertreten, wie es dem alten Herkommen entspricht. - 7) Wenn jemand Reich
oder Reichsbesitz schmälern oder dem Reich etwas entfremden will, sollen sie
alle dagegen auftreten; sie sollen dazu den König anrufen, dass er das Reich
hiebei schütze. Wenn eine solche Verminderung des Reiches vorher geschehen
ist, wollen sie diese nicht bestätigen, außer auf einmütigen Beschluss hin.
- 8) Wenn jemand einen Kurfürsten auf seinen Straßen und geleyt zu Wasser
oder zu Lande feindlich angreift, wollen alle Kurfürsten dem bedrängten
Kurfürsten auf Ersuchen unverzüglich helfen. - 9) Wenn jemand wegen dieser
Verschreibung Feindschaft gegen die Kurfürsten hegt, soll dies alle
Kurfürsten gemeinsam angehen. Sie sollen einander unverzüglich Beistand
leisten und können auch den Könug um Hilfe anrufen. - 10) Wenn einer der
Kurfürsten stirbt, soll sein Nachfolger auf dem nächsten Kurfürstentag in
diese Einung eintreten und deren Einhaltung beschwören. Wenn aber
nachfolgende Kurfürsten dazu nicht bereit wären, sollen die anderen die
Einung dennoch einhalten. - 11) Damit die Einung desto beständiger bleibe,
sollen die Kurfürsten jährlich einmal in Mainz, Frankfurt, Gelnhausen oder
Fulda einen Tag abhalten und über dringende Reichsangelegenheiten
verhandeln. Für dieses Jahr wird ein Tag für 28. Oktober in Gelnhausen
angesetzt. Wenn ein Kurfürst persönlich verhindert ist, soll er eine
bevollmächtigte Gesandtschaft schicken. - 12) Die Kurfürsten verpflichten
sich gegenseitig zur Einhaltung dieser Artikel mit ihren anhangenden
Siegeln. Siegel der Aussteller (1)-(6). "Der geben ist zu Geylnhausen auf
dinstag nach sant Peter- und Paulstag der heiligen zwolffbotten anno Domini"
1502.