Die Kurfürsten Berthold, Erzbischof von Mainz ("Mentz") (1), Johann, Erzbischof von Trier (2), Hermann, Erzbischof zu Köln ("Collen") (3), alle Erzkanzler, Philipp, Pfalzgraf bei Rhein ("Reyne"), Erztruchsess (4), Friedrich, Herzog von Sachsen ("Sachssenn"), Landgraf zu Thüringen ("Dyringen") und Markgraf zu Meissen ("Myßen"), Erzmarschall (5), und Markgraf Joachim von Brandenburg, Erzkämmerer (6), alle Kurfürsten, schließen nach dem Vorbild ihrer Vorgänger in Frankfurt ("Franckfurdt") 1446 einen Kurverein. 2) Sie wollen untereinander treue Freundschaft halten und nicht einer Schwierigkeit wegen gegeneinander Fehde oder Krieg führen. Die zwischen Kurfürsten vorher getroffenen Vereinbarungen sollen hiemit erneuert werden, als wären sie hier wörtlich inseriert. Bei künftigen Streitigkeiten zwischen Kurfürsten und Fürsten soll gemäß der in Worms (1495) beschlossenen Kammergerichtsordnung vorgegangen werden. Die Entscheidung des vom Kläger gewählten Richters sollen beide Teile annehmen und vollziehen. - 3) Wenn jemand Kurfürsten von ihren Fürstentümern verdrängen oder bekriegen will, sollen sich diese an die anderen wenden und einen Kurfürstentag nach Mainz, Frankfurt, Gelnhausen oder Fulda ansetzen. Dort sollen die Kurfürsten oder deren Räte über die Abwendung der Gefahr verhandeln und beschließen. Die beschlossene Hilfeleistung ist für alle verbindlich. Die Kurfürsten können auch den König zu Hilfe rufen. - 4) Im Falle von Unglauben, Schisma und Empörung im Reich sollen die Kurfürsten mit ihren Räten auf einem vom Mainzer Erzbischof angesetzten Kurfürstentag zusammenkommen und zum Wohle der Christenheit und des Reiches handeln. - (5) Wenn jemand nach dem Reich strebt ohne Wissen und Mitwirkung aller Kurfürsten, sollen die Kurffürsten nicht einzeln antworten, sondern nur alle miteinander. Wenn aber die Kurfürsten nicht übereinkommen können, dann soll der Erzbischof von Mainz einen Kurfürstentag einberufen; was die Kurfürsten mehrheitlich beschließen, soll geschehen. Die Kurfürsten sollen dann mit all ihren Ländern treu zusammenhalten, jedoch unter Wahrung der Rechte jedes einzelnen Kurfürsten. - 6) Ebenso wollen sie auf (Reichs-)Tagen in Ratschlägen und Beschlüssen treu zusammenhalten und das, was sie mit Mehrheit beschließen, getreu vertreten, wie es dem alten Herkommen entspricht. - 7) Wenn jemand Reich oder Reichsbesitz schmälern oder dem Reich etwas entfremden will, sollen sie alle dagegen auftreten; sie sollen dazu den König anrufen, dass er das Reich hiebei schütze. Wenn eine solche Verminderung des Reiches vorher geschehen ist, wollen sie diese nicht bestätigen, außer auf einmütigen Beschluss hin. - 8) Wenn jemand einen Kurfürsten auf seinen Straßen und geleyt zu Wasser oder zu Lande feindlich angreift, wollen alle Kurfürsten dem bedrängten Kurfürsten auf Ersuchen unverzüglich helfen. - 9) Wenn jemand wegen dieser Verschreibung Feindschaft gegen die Kurfürsten hegt, soll dies alle Kurfürsten gemeinsam angehen. Sie sollen einander unverzüglich Beistand leisten und können auch den Könug um Hilfe anrufen. - 10) Wenn einer der Kurfürsten stirbt, soll sein Nachfolger auf dem nächsten Kurfürstentag in diese Einung eintreten und deren Einhaltung beschwören. Wenn aber nachfolgende Kurfürsten dazu nicht bereit wären, sollen die anderen die Einung dennoch einhalten. - 11) Damit die Einung desto beständiger bleibe, sollen die Kurfürsten jährlich einmal in Mainz, Frankfurt, Gelnhausen oder Fulda einen Tag abhalten und über dringende Reichsangelegenheiten verhandeln. Für dieses Jahr wird ein Tag für 28. Oktober in Gelnhausen angesetzt. Wenn ein Kurfürst persönlich verhindert ist, soll er eine bevollmächtigte Gesandtschaft schicken. - 12) Die Kurfürsten verpflichten sich gegenseitig zur Einhaltung dieser Artikel mit ihren anhangenden Siegeln. Siegel der Aussteller (1)-(6). "Der geben ist zu Geylnhausen auf dinstag nach sant Peter- und Paulstag der heiligen zwolffbotten anno Domini" 1502.

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Landeshauptarchiv Koblenz
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