Die Appellanten erklären, in Unkel wie in benachbarten Orten sei es üblich, daß statt einer regulären Auszehntung vonjedem Fuder Trauben eine Last als Zehnt gegeben werde. Bereits 1638 habe der damalige Domküster als einer der Zehntherren die Entrichtung eines vollen Zehnten erzwingen wollen. Er habe zunächst ein Verfahren beim Kölner Offizial angestrengt, dies dann aber nicht weiter betrieben, sondern einen kurfürstlichen Befehl erwirkt, den er auf Einleitung einer RKG-Appellation dagegen (1647) habe zurücknehmen lassen, so daß ihre alten Rechte fortbestünden. Sie wenden sich dagegen, daß der ihre althergebrachten Rechte beeinträchtigende Pönalbefehl ergangen sei, ohne daß sie geladen oder gehört worden wären, und ihre Einwände, gehört zu werden oder eine Entscheidung durch Wiederaufnahme des alten Offizialatsverfahrens zu erreichen, abgelehnt worden seien. Der Appellat bestreitet die Berechtigung der RKG-Appellation. Sie sei nichtig, da das mitinteressierte Domkapitel nicht geladen worden sei. Die Appellanten hätten gegen 2 frühere Bescheide zur Zehntentrichtung von 1667 und 1669 nicht appelliert, so daß diese rechtskräftig seien. Possessionsurteile seien nicht appellabel, petitorisch aber könne am RKG über Zehntfragen nicht verhandelt werden. Daß die anderen Zehntherren sich dem Verfahren nicht angeschlossen hätten, sei verständlich, da diese kein „privilegium ecclesiasticum decimarum vor sich haben, sondern saeculares sein“. Am 6. Juli 1681 ergingen Ulteriores compulsoriales zur Herausgabe der Acta priora.