Die Bevollmächtigten des Kurfürsten von Pfalzbayern, nämlich der Geheime Referendar in auswärtigen Angelegenheiten, Frhr. von Aretin, und der Geheime Finanzreferendar, von Steiner und der reichsgräflich Ortenburgische Bevollmächtigte, Geheimer Rat und Rheinischer Kreisgesandter, von Goldner, schließen folgenden Landesaustausch-Vertrag, vorbehaltlich der Genehmigung von höchster und hoher Seite: 1) Hr. G. Josef Carl zu Ortenburg überlässt dem KF von Pfalzbayern seine im Bairischen Kreis liegende Reichsgrafschaft Ortenburg mit allen Hoheitsrechten, Lehenherrlichkeiten, herrschaftlichen Gebäuden und Besitzungen, gleich welcher Art, mit Ausnahme der im Innviertel im k.k. Staatsgebiet liegenden gräflich Ortenburgischen Lehen. 2) Hr. G. Josef Carl von Ortenburg überlässt dem Kurhaus Pfalzbayern alle seine in Bayern liegenden mittelbaren Allodialbesitzungen mit allen Zugehörungen und Einkünften, einschließlich der zu reluierenden Untertanen und Güter als unwiderrufliches Eigentum. 3) Nach der erfolgten Feststellung und den gepflogenen Unterhandlungen werden die Renten beider Überlassungsobjekte ohne Abzug der Landes- und Verwaltungskosten mit 38.000 fl berechnet, wobei der Reinertrag der eigentlichen reichsunmittelbaren Grafschaft Ortenburg mit allen Zugehörungen 10.000 fl beträgt. 4) Dafür überweist der KF von Pfalzbayern für sich und seine Nachfolger sowie Erben dem Hr. G. Josef Carl zu Ortenburg zu unwiderruflichem Eigentum folgenden, an der Grenze des Kurstaats in Franken gegen Obersachsen zu gelegene, zu dem frühen Kloster Langheimischen, jetzt kurpfalzbayrischen Amt Tambach und dem Bambergischen Amt Seslach gehörigen, unmittelbaren Landbezirk, namentlich den Klosterhof Tambach und die Ortschaften Autenhausen, Altenhofen, Dittersdorf, Eich, Gemünden, Gleismuthhausen, Hafenprebach, Hattersdorf, Hergramsdorf, Grumbach, Lechenroth, Neudorf, Obereldorf, Rothenberg, Schorkendorf, Triebsdorf, Unterelldorf, Witzmannsberg und die dazu gehörenden einzelnen Höfe, Mühlen und Weiler, namentlich die Aumühle, den Muckenbacher und Rothhof, ebenso die in dem ritterschaftlichen Ort Merlach hergebrachten kurf. Grundzinsen und das über den ganzen Ort sich erstreckende kurf. Amt, die in diesem Bezirk gelegenen Domainen, kurf. Waldungen mit allen Hoheitsrechten und Gebäuden gleich welcher Art. 5) Die Renten dieses unmittelbaren Distrikts einschließlich der im Coburgischen Gebiet zu Heirat im Itzgrund liegenden 68 3/4 Morgen 41 Ruten Wiesen und der im Herzoglich Sachsen-Coburgischen Territorium liegenden 814 Morgen Waldungen sind nach den gepflogenen Unterhandlungen jedoch nach Abzug aller Landes- und Verwaltungskosten mit 31.457 fl 33 1/2 kr berechnet. 6) Der Vergleich des Tambacher Etats mit 31.457 fl 33 1/2 kr mit dem der Reichsgrafschaft Ortenburg, jedoch ohne Abzug der Administrationskosten, mit 38.000 fl ergibt einen Überschuss von 6.542 fl 26 1/2 kr. Für diese übernimmt der KF von den auf der Reichsgrafschaft Ortenburg und den dazu gehörenden Allodialbesitzungen liegenden Schulden die Summe von 163.568 fl, wobei die Gläubiger bei der Extradition demnächst namentlich mit überwiesen werden sollen. 7) Die auf der Reichsgrafschaft Ortenburg verfassungsmäßig fundierte Reichs-Usual-Matrikel und die dafür zu entrichten gewesenen Kammerzinsen übernimmt das gräfliche Haus Ortenburg auf das für die Grafschaft Ortenburg eingetauschte Äquivalent. Der KF in seiner Eigenschaft als Stand des Fränkischen Kreises wird dies nicht nur geschehen lassen, sondern sich auch dafür einsetzen, dass das gräfl. Haus Ortenburg wegen der im Fränkischen Kreis erhaltenen unmittelbaren Herrschaft nun auch Sitz und Stimme bei der fränkischen Kreisversammlung erhält. 8) Da das Kurhaus Bayern schon 1574 von Kaiser Maximilian II. eine Lehnsanwartschaft auf die reichslehnbare Grafschaft Ortenburg und deren Erneuerung immer wieder erhalten hat, wird ausdrücklich bedungen, dass mit dem Absterben jener Mitglieder der gräflich Ortenburgischen Familie, die ein begründetes Nachfolgerecht auf die reichslehnbare Grafschaft Ortenburg hätten, ein Drittel der zum Äquivalent für die Grafschaft Ortenburg bestimmten Herrschaft Tambach in ihrem derzeitigen geographischen Umfang und nach dem zur Zeit des Rückfalls sich ergebenden Einkünftestand an das Kurhaus Bayern zurückfallen soll, wenn nicht inzwischen eine andere Übereinkunft getroffen worden sein würde. Dieses Drittel wäre an der zu den fränkischen Provinzen des Kurstaates angrenzenden Seite auszubrechen. Für diesen allfälligen Rückfall ist zugleich bedungen worden, dass das Kurhaus Pfalzbayern höchstens 40.000 fl rh von den auf den ganzen Bezirk haftenden Schulden des gräflichen Hauses übernehmen muss. 9) Der KF übernimmt das gräflich Ortenburgische Reichskontingent bei Reichskriegen oder sonstiger Zusammenziehung einer Reichsarmee. Der G. von Ortenburg verpflichtet sich dafür, dem Kurhaus Pfalzbayern eine durch besondere Übereinkunft demnächst zu bestimmende Anzahl von Waffenfähigen durch eigene Ziehung oder Werbung zu stellen, für deren Unterhalt und Bewaffnung er jedoch nichts beitragen muss. 10) Der KF garantiert die mit dem Äquivalent für die Grafschaft Ortenburg und Allodialbesitzungen an den G. abgetretenen Rechte und Befugnisse gegen jede Anfechtung unentgeltlich, ebenso wird gegenseitige Hilfe gegen Ansprüche Dritter als selbstverständlich angenommen. 11) In Zukunft soll mit Vertrag eine vollkommene wechselseitige Freizügigkeit gelten, damit die Befreiung von der Zehnten Pfennig-Erstattung der Nachsteuer und allen anderen Übersiedlungsabgaben den Untertanen zustatten kommen, wenn sie aus dem Kurstaat in die Herrschaft Tambach oder umgekehrt übersiedeln; die Militärdienstpflicht beim erstgenannten Fall ist kein Hindernis, auch für die Redimierung soll nichts gezahlt werden; den durch Tausch abgetretenen Untertanen wird der Schutz ihrer wohlhergebrachten Gerechtsame und ihre unbeschränkte Gewissensfreiheit und Religionsausübung zugesichert. 12) Von seiten des Hr. G. Joseph Carl zu Ortenburg ist der Konsens seiner Agnaten zum Landesaustausch mit deren Originalurkunde erbracht, nämlich von Fr. G. Friederike Caroline zu O., Stiftsdame zu Gandersheim, Fr. G. Christiane Alexandrine zu O., Stiftsdame zu Wallenstein, Fr. G. Louise zu O., vermählte regierende G. zu Castell, Fr. G. Wilhelmine zu O., vermählte G. von Taufkirchen, Fr. G. Auguste Friederike zu O. unter Beistand der Mutter Fr. Chrstiane Louise, verw. G. zu O., geborene Rheingräfin zu Salm. G. Christian Friedrich zu O. hat mit Schreiben vom 2. April 1804 an den KF von Pfalzbayern dem Tausch eventuell zugestimmt, die gräfl. Ortenburgische Seite wird für die Nachbringung der Urk. sorgen oder für eine reichsgerichtliche Supplierung. 13) Da die Reichsgrafschaft Ortenburg ein Reichslehen ist, wird für diesen Vertrag, soweit er den Austausch der Reichsgrafschaft betrifft, die Einwilligung der obersten Reichslehnsherrn vorbehalten. Der Vertrag ist in zwei gleichen Exemplaren hergestellt.; S und US: A. Freyh. von Aretin mpia. Chur Pfalzbairischer Bevollmächtigter; Hubert Steiner Churpfalzbairischer Bevollmächtigter; W Ch C v. Goldner als Reichsgräflich Ortenburgischer Bevollmächtigter.