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König Ferdinand I. verleiht der Reichsstadt Schwäbisch Hall das Recht der Erhebung eines Ungelds vom [öffentlich] ausgeschenkten oder [privat] getrunkenen Wein auf den innerhalb ihrer Landwehr gelegenen, der Stadt selbst oder ihren Bürgern gehörenden Gütern. Für den räumlichen Geltungsbereich des Privilegs soll der gegenwärtige Besitzstand maßgeblich sein, auf dass künftig der Stadt durch Kauf, Tausch, Erbschaft etc. keine ungeldpflichtigen Güter entzogen werden, die Steuererhebung auf dem Land darf - bis auf Widerruf - nach dem Vorbild der innerstädtischen Gepflogenheiten organisiert werden. Namens des Kaisers gebietet der Aussteller allen Fürsten, Prälaten, Grafen, Herren, Städten, Rittern, Obrigkeiten, Amtleuten etc. im gesamten Reich, die der Stadt Hall gewährte Freiheit zu respektieren und nicht dagegen zu handeln, bei einer angedrohten Pön von 50 Mark lötigen Goldes.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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