Kurfürst Philipp von der Pfalz bekundet, dass ihm durch seinen Diener und Getreuen Richard Heron von London (Haoron von Lund in Engelland), dieser auch Diener und Hofgesinde des Papstes, vorgebracht wurde, dass Richard gegen die Gesellschaft der Kaufleute des Stapels zu Calais (staffel zue Calis) und ihre Bürgen ein Urteil vom Papst und am großen Parlement zu Paris erlangt hat. Dies geschah wegen der Sache seiner merklichen Verluste an Waren und Hauptgut, Kosten und Schäden, die Richard und seinen Knechten aufgrund seiner Gefangennahme durch die Gesellschaft zugefügt worden und entstanden waren. Das Urteil wurde zu Rom, Brügge, Antwerpen, London und in anderen Städten verkündet, die Gesellschaft mitsamt ihrer Kaufleute, Bürgen und ihrem Anhang in den päpstlichen Bann gesetzt. Dabei wurde namentlich verlautet, dass seine Waren mit 300.000 Dukaten "vierfeltig zu bezalen" sind, die die Gesellschaft ihm mit ihren Briefen und Siegeln, "paßportz" genannt, entwendet hatte. Dergleichen sind Richard weitere Schäden von 24.000 Mark Silber in Flandern, weitere 14.148 Mark Silber daselbst und 32.000 Écus (schilt) an Gold aufgrund eines Kontrakts zu Brügge (Bruegke) entstanden. Es folgen Schilderungen u. a. zum Gefängnis von Richards Knecht im Kastell zu Sluis (Schlyse) im Geleit des Herzogs Philipp von Burgund; zu Missetaten der Gesellschaft gegen Richard in Flandern, Frankreich, Holland, Zeeland, Brabant und anderen Orten außerhalb des Gerichtszwangs und der Herrlichkeit der Stadt Calais; zu einem darüber ergangenen Urteilsbrief vom 13.05.1483; zu Schulden des mailändischen Herzogs Giovanni Maria Visconti (Johannes Maria Anglus) von 70.000 mailändischen Gulden gegen Edmund Holland, Earl von Kent und Herr zu Louth (grave zue Kenth und herr zu Vauß), wegen der Morgengabe seiner Ehefrau Lucia Visconti; zur Verpflichtung der Stadt Mailand als Bürgen und Selbstschuldner für die Summe, wobei die Verschreibung der Stadt vom 25.06.1406 Richard Heron eigentümlich zusteht; zu weiteren Verschreibungen betreffend die Schuldner und Bürgen Graf Alfons von Dénia (Alfonsius grave von Denia), "Kreseyius Valentine im rich Valencie in Hyspanien", "herr Florimundus des Lasparr", "Johannes Daspramont" [d'Aspremont?] sowie "Poncius herr des Castels in Vasconia" über geliehenes Geld des "Johannes Schackelle", namentlich 200.000 aragonische Gulden, 33.500 "francken in golde" und weitere 6.145 Mark Silber von "Johannes Koniglis von Franckenrich seliger gedechtnis" [König Johann II. von Frankreich?] mit dem Recht zur Pfändung der Bürgen und der Ihren, nachdem die Rückzahlung der letztgenannten Summen zu Westminster versäumt worden war. Kurfürst Philipp versichert, Richard Heron bei den erlangten Bullen, Urteilsbriefen und Mandaten in den Angelegenheiten zu unterstützen und zu schirmen. Er bewilligt, dass Richard sich mit seinen Dienern und Knechten im Fürstentum der Pfalz aufhalten und Geleit genießen soll, wobei Richard seine in den Urteilsbriefen genannten Widersacher pfänden und belangen mag, namentlich auf dem Rheinstrom, dem Leinpfad und andernorts. Der Pfalzgraf behält sich den Widerruf dieser Vereinbarung und des Geleits unter einjähriger Abkündigung vor. Er gibt darüber hinaus seine Einwilligung zu testamentarischen Bestimmungen Richards, die dieser zu Lebzeiten in der Angelegenheit setzt. Kurfürst Philipp weist seine Amtleute, Untertanen und alle, die von "ihm befelhe" haben, um Beachtung und die Unterstützung Richards an.