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Bestandbrief
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Regest: Hans Hoß von ... ingen und daselbst gesessen bekennt, daß er von Matheus Betz und Caspar Schilling, Bürgern, des Rats und Spendenpflegern zu Reutlingen, den freien Hof der Spenden zu Möringen, den vormals sein Vater Michel Hoß selig innegehabt und gebaut hat, zu einem steten Erblehen bestanden und empfangen hat. Darein gehört: Haus, Scheuer, Hofraiti und ungefähr 1 Viertel Gartens, 14 Mannsmahd Wiesen, 50 Jauchart und 1 Viertel Ackers in den 3 Zelgen, wie diese Güter mit ihren Gelegern (= Lagen) und Anstößern in einer Erneuerung im Lagerbuch der Pfleger bezeichnet und aufgeschrieben sind. Er hat den Hof empfangen um das Drittel aller Früchte, was auf den Äckern gebaut wird und Gott der Allmächtige wachsen läßt. Dieses Drittel hat er und seine Erben den Spenden zu Landgarb zu geben, die Kornfrüchte ohne Kosten für sie abzuschneiden, in die Scheuer zu führen, zu barnen, desgleichen von andern Früchten jeder Art ihnen das Drittel getreulich zu geben, ohne darin Gefährlichkeit (= Betrug) oder Nachteil zu brauchen. Wenn sie schneiden wollen, sollen sie das jedesmal den Pflegern 3 oder 4 Tage zuvor verkünden. Diese sollen dann einen Landgarber schicken, der schneiden oder aufbinden kann und der ihres Drittels wartet und es empfängt. Der Maier ist ihn zu lohnen und ihm Essen und Trunk zu geben schuldig. Wenn die Spenden ihr Drittel auf ihre Kosten ausdreschen, soll der Maier den Dreschern ihre Kost, wenn sie dessen begehren, kochen und bereiten lassen, auch die Früchte gen Reutlingen vor ihren Kasten führen ohne Kosten für sie, nur daß sie demjenigen, der die Früchte bringt, von jedem Sack 1 Hellerbrot geben sollen; sie sind zu sonst nichts verbunden, es sei denn ihr guter Wille. Der Maier hat den Hof mit aller seiner Zugehörd in guten Ehren und ziemlichem Bau zu Dorf und Feld zu halten, die Äcker und Wiesen zu reuten, zu säubern, zu vermachen, an keiner Stelle wüst oder ungebaut liegen zu lassen, sondern mit Düngen und anderem üblichem Bau zu rechter Zeit zu versehen. Wenn der Maier ein neues Haus oder Scheuer auf diesem Hof baut, sind die Spenden nichts daran zu geben verpflichtet. Jeder Maier des Hofs soll Heu, Stroh, Mist und Kurzfutter, was darauf wächst und gemacht wird, zum Nutzen des Hofs brauchen und nichts davon verkaufen noch sonstwo verwenden, auch neben diesem Hof kein eigen Gut bauen. Wenn ein Maier diese Bestimmungen nicht hielte, dann ... und soll den Spenden nach Erkenntnis von Schultheiß und Gericht zu Moringen Abtrag tun (= Entschädigung leisten). Erkennen dieselben, daß der Maier die Lehenschaft des Hofs verwirkt habe oder was Abtrags..., so hat jeder Teil mit der Entscheidung sich zu begnügen. Der Hof darf nicht wegen Erbschaft oder aus sonst einem Grunde zerteilt werden, ... in einer Hand bleiben und von einem Maier gebaut werden. Es soll auch jeder Maier die Lehenschaft des Hofs oder ein darein gehöriges Gut ... oder Zinsen beschweren noch irgend eine Änderung damit vornehmen ohne Willen der Lehenherrn. Doch kann er die Lehenschaft Samentkaufs (= als ganze) verkaufen ... für einen Baumann aufzunehmen ist. Wenn aber die Lehenherrn und der Maier wegen des Verkaufs spänig (= uneinig) würden, soll ein Erkenntnis von ... für einen Maier aufzunehmen sei oder nicht. Wird er dazu tauglich erkannt, so können die Lehenherrn ihm den Hof leihen oder zu ihren Handen ... So oft der Hof wegen Verkaufs oder wegen Sterbens eines Maiers von einer Hand in die andere kommt, soll allwegen (= jedesmal) der lebendig oder tot Abgehende 8 Pfund Heller ... 8 Pfund Handlohn den Spenden geben in Monatsfrist, auch diesem Brief zu leben Tröstung und Sicherung tun mit Brief oder Leuten, wie das die Lehenherrn begehren. Der Maier soll jährlich auf Martini den Lehenherrn 8 Pfund Heller Wieszins, 8 Herbsthühner auf den Herbst, 4 Faßnachthennen auf Faßnacht und 1 Viertel Eier auf Ostern geben.
Die Urkunde hat ein großes Loch.
Beschreibstoff: Pg.
Archivale
Siegel (Erhaltung): Ganz kleines Bruchstück des Siegels vorhanden
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgte Person“ meint eine Person, die einen Entschädigungsanspruch für einen Schaden durch NS-Verfolgung geltend machte. Wenn der Antrag nicht von der verfolgten Person selbst, sondern von einer anderen Person gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ angegeben und ihre Beziehung zur verfolgten Person, soweit vorhanden, vermerkt. In den Quellen wird die verfolgte Person mitunter als „Geschädigter“, die antragstellende Person als „Anspruchsberechtigter“ bezeichnet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.