Kurfürst Friedrich I. von der Pfalz bekundet, dass er eine Ehe zwischen seinem Hofmeister Ludwig von Sickingen und Apollonia, Tochter des Friedrich Hund von Saulheim und Witwe des Heinrich von Lustadt, beredet hat. Apollonia soll die von ihrem Vater als Zugeld überantworteten Güter aus ihrer Ehe mit Heinrich im Wert von 1.000 Gulden einbringen, Ludwig diese mit 1.000 Gulden widerlegen. Friedrich Hund soll dafür Sorge tragen, dass er seiner Tochter die Summe ganz zukommen lässt, nachdem er sie bisher noch nicht gänzlich bewiesen hat. Apollonia vermeint, dass die Geldverschreibungen (schulden) ihres verstorbenen Ehemanns Heinrich von Lustadt nach Landesgewohnheit im Linkshreinischen (lands gewonheit jensyt Rins) ihr erblich zustehen, namentlich 300 Gulden von Hans Rhein (Rine), Bürger zu Speyer, 160 Gulden von Hans Rieneck (Ryneck), 80 Gulden von dessen Sohn Bartholomäus, jeweils 25 Gulden von Eckbrecht von Meckenheim und Heinrich Stock sowie 200 Gulden von Hans von Weingarten. Kurfürst Friedrich bewilligt, dass beim Adel jenseits des Rheins (an dem meinsten adel gensyt Rins) in Erfahrung gebracht werden soll, ob die Verschreibungen nach Landesrecht erblich und nicht widerfällig sind. Friedrich Hund und seine Söhne sollen gegenüber Ludwig und seinen Erben die Schadloshaltung für den Fall versichern, dass nach Apollonias Tod Ansprüche an die Verschreibungen gestellt werden. Wenn Ludwig oder Appolonia die Schulden zum Teil oder gänzlich mit Recht erlangen, sollen sie diese andernorts "erstatten", wobei Ludwig die Vollmacht erhält, die Gelder einzutreiben und die als Wittum angewiesenen Güter des Heinrich von Lustadt zu nutzen und zu nießen. Ludwig von Sickingen und Friedrich Hund von Saulheim erhalten jeweils eine Ausfertigung der Beredung.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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