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Exekutionsanzeige des Altaristen in Königsfeld. ... ipsa die dominica post festum pasche, quando in ecclesia dei Vocem iocunditatis cantabatur, que fuit dies beatorum Philippi et Iacobi apostolorum.
Exekutionsanzeige des Altaristen in Königsfeld. ... ipsa die dominica post festum pasche, quando in ecclesia dei Vocem iocunditatis cantabatur, que fuit dies beatorum Philippi et Iacobi apostolorum.
Bonn, St. Cassius, Urkunden (AA 0147) >> 1. Urkunden >> Gottfried von Dinslaken (Dyns-), Doktor der Dekrete, Dekan von St. Kunibert, Richter bzw. Konservator der Rechte und Privilegien des Dekans und Kapitels der Kirche St. Cassius zu Bonn, vom Apostolischen Stuhl dazu sonderlich bestellt, an alle Dekane der Christianitäten, Pfarr- und Altarrektoren und übrigen Priester mit und ohne Cura sowie Notare und Tabellionen in Stadt, Diözese und Provinz Köln, insonderheit an die Plebane von St. Maria in Pasculo und St. Columba in Köln sowie in [Kirch-] Daun, Miel, Königsfeld, Oberwinter, Birgel, Ringsheim und Ipplendorf (in Dune, Miile, Konynxfelt, Lutzelenwynteren, Birgel, Rinxhem et in Yppellendorp): Von Seiten des Dekans und Kapitels von St. Cassius wurde ihm als Richter angezeigt, dass ungeachtet der kirchlichen Freiheit, die ihre Personen und Güter aufgrund des gemeinen Rechts wie auch der Gewohnheit und der stets anerkannten und beobachteten Synodal- und Provinzialstatuten der Kölner Kirche genießen, Friedrich, Herr von Tomburg (Thonenberg), mit vielen verbündeten Knappen in ihren freien Hof zu Meckenheim eingedrungen ist, Türen und Schlösser aufgebrochen, seine Pferde und die seiner zahlreichen Begleiter eingestellt und gefüttert hat und viel Getreide des Kapitels und seines Kolonen als Beute wegschleppen ließ und diesen Raub gutgeheißen hat. Damit hat er insbesondere gegen das Statut des + Erzbischofs Engelbert von Köln Item ad reprimendam importunam presumptionem raptorum verstoßen. Diese Vorgänge sind in der Stadt Bonn, im Dorf Meckenheim und in der Umgegend allbekannt. Die Kläger baten ihn um Abhilfe. Er ließ Friedrich und seine Komplizen auffordern, binnen einer inzwischen abgelaufenen Frist dem Kapitel das geraubte Gut zu erstatten oder zu bezahlen und eine Buße zu leisten. Dann ließ er die Beklagten auf Antrag der Kläger peremptorisch auf Montag, den letzten Februar in sein Wohnhaus in der Immunität von St. Mariengraden zu Köln zitieren. Die Mahnfrist war zwar am Sonntag davor abgelaufen, aber sonntags wird ja nicht Gericht gehalten. In diesem Termin, in dem die Parteien angehört werden sollten, beantragte Arnold von Kettwig (Ketwich), Prokurator an der Kölner Kurie, als Syndikus und Prokurator der Kläger die nicht erschienenen Beklagten als kontumaz zu erklären, seine Beweismittel zuzulassen und zu entscheiden, dass jene Statuten im vorliegenden Fall gelten und beobachtet werden sollten. Er, der Richter, setzte dazu einen Termin an auf Montag, den 14. März. Dort beantragte Arnold erneut, die Beklagten als kontumaz zu erklären und die Sache zu entscheiden. Der Richter verlängerte nochmals die Frist bis zum folgenden, jetzt vergangenen Donnerstag, dem 17. März. Dort beantragte Arnold wiederum, die nicht erschienenen Beklagten als kontumaz zu verurteilen, ihn zu vereidigen und zu urteilen, dass jene Statuten zu befolgen seien. Der Richter verurteilte daraufhin Friedrich und seine Komplizen als kontumaz und ließ Arnold zum Eid und zur Klagebegründung zu. Arnold schwor, dass die vorstehenden Darlegungen wahr seien. Daraufhin entschied der Richter, dass die genannten Statuten im vorliegenden Fall mit allen ihren Sanktionen gegen die Beklagten anzuwenden sind. Daher befiehlt er den Adressaten unter Strafe der Exkommunikation, die nach dreitägiger Mahnfrist eintritt, dass sie, sobald sie dazu aufgefordert werden, veranlassen, dass alle einschlägigen Provinzial- und Synodalstatuten der Kölner Kirche mit ihren Strafen einschließlich des Interdikts strikt beobachtet werden. Die Texte der Statuten müssen sie ja besitzen. Das Mandat gilt so lange, bis den Beklagten Genüge geschehen ist bzw. der Richter anderes verfügt. Die Adressaten sollen über ihre Maßnahmen mit Transfix hierzu oder anders schriftlich authentisch berichten. - Zeugen: die Magister Werner von Oss, Doktor beider Rechte, Jakob von Nimwegen (de Novimagio), Baccalaureus in legibus, Johann von Ruden, Prokurator, und Dietrich Wolkenberg, geschworene Notare an der Kölner Kurie. Actum et datum 1407 mensibus, diebus, horis et loco supradictis ...
1407 Mai 1
Diverse Registraturbildner
Pergament
Überlieferungsart: Ausfertigung
Überlieferungskommentar: Transfix an Urkunde von 1407 März 14-17
Urkunde
Gottfried von Dinslaken (Dyns-), Doktor der Dekrete, Dekan von St. Kunibert, Richter bzw. Konservator der Rechte und Privilegien des Dekans und Kapitels der Kirche St. Cassius zu Bonn, vom Apostolischen Stuhl dazu sonderlich bestellt, an alle Dekane der Christianitäten, Pfarr- und Altarrektoren und übrigen Priester mit und ohne Cura sowie Notare und Tabellionen in Stadt, Diözese und Provinz Köln, insonderheit an die Plebane von St. Maria in Pasculo und St. Columba in Köln sowie in [Kirch-] Daun, Miel, Königsfeld, Oberwinter, Birgel, Ringsheim und Ipplendorf (in Dune, Miile, Konynxfelt, Lutzelenwynteren, Birgel, Rinxhem et in Yppellendorp): Von Seiten des Dekans und Kapitels von St. Cassius wurde ihm als Richter angezeigt, dass ungeachtet der kirchlichen Freiheit, die ihre Personen und Güter aufgrund des gemeinen Rechts wie auch der Gewohnheit und der stets anerkannten und beobachteten Synodal- und Provinzialstatuten der Kölner Kirche genießen, Friedrich, Herr von Tomburg (Thonenberg), mit vielen verbündeten Knappen in ihren freien Hof zu Meckenheim eingedrungen ist, Türen und Schlösser aufgebrochen, seine Pferde und die seiner zahlreichen Begleiter eingestellt und gefüttert hat und viel Getreide des Kapitels und seines Kolonen als Beute wegschleppen ließ und diesen Raub gutgeheißen hat. Damit hat er insbesondere gegen das Statut des + Erzbischofs Engelbert von Köln Item ad reprimendam importunam presumptionem raptorum verstoßen. Diese Vorgänge sind in der Stadt Bonn, im Dorf Meckenheim und in der Umgegend allbekannt. Die Kläger baten ihn um Abhilfe. Er ließ Friedrich und seine Komplizen auffordern, binnen einer inzwischen abgelaufenen Frist dem Kapitel das geraubte Gut zu erstatten oder zu bezahlen und eine Buße zu leisten. Dann ließ er die Beklagten auf Antrag der Kläger peremptorisch auf Montag, den letzten Februar in sein Wohnhaus in der Immunität von St. Mariengraden zu Köln zitieren. Die Mahnfrist war zwar am Sonntag davor abgelaufen, aber sonntags wird ja nicht Gericht gehalten. In diesem Termin, in dem die Parteien angehört werden sollten, beantragte Arnold von Kettwig (Ketwich), Prokurator an der Kölner Kurie, als Syndikus und Prokurator der Kläger die nicht erschienenen Beklagten als kontumaz zu erklären, seine Beweismittel zuzulassen und zu entscheiden, dass jene Statuten im vorliegenden Fall gelten und beobachtet werden sollten. Er, der Richter, setzte dazu einen Termin an auf Montag, den 14. März. Dort beantragte Arnold erneut, die Beklagten als kontumaz zu erklären und die Sache zu entscheiden. Der Richter verlängerte nochmals die Frist bis zum folgenden, jetzt vergangenen Donnerstag, dem 17. März. Dort beantragte Arnold wiederum, die nicht erschienenen Beklagten als kontumaz zu verurteilen, ihn zu vereidigen und zu urteilen, dass jene Statuten zu befolgen seien. Der Richter verurteilte daraufhin Friedrich und seine Komplizen als kontumaz und ließ Arnold zum Eid und zur Klagebegründung zu. Arnold schwor, dass die vorstehenden Darlegungen wahr seien. Daraufhin entschied der Richter, dass die genannten Statuten im vorliegenden Fall mit allen ihren Sanktionen gegen die Beklagten anzuwenden sind. Daher befiehlt er den Adressaten unter Strafe der Exkommunikation, die nach dreitägiger Mahnfrist eintritt, dass sie, sobald sie dazu aufgefordert werden, veranlassen, dass alle einschlägigen Provinzial- und Synodalstatuten der Kölner Kirche mit ihren Strafen einschließlich des Interdikts strikt beobachtet werden. Die Texte der Statuten müssen sie ja besitzen. Das Mandat gilt so lange, bis den Beklagten Genüge geschehen ist bzw. der Richter anderes verfügt. Die Adressaten sollen über ihre Maßnahmen mit Transfix hierzu oder anders schriftlich authentisch berichten. - Zeugen: die Magister Werner von Oss, Doktor beider Rechte, Jakob von Nimwegen (de Novimagio), Baccalaureus in legibus, Johann von Ruden, Prokurator, und Dietrich Wolkenberg, geschworene Notare an der Kölner Kurie. Actum et datum 1407 mensibus, diebus, horis et loco supradictis ...
Information on confiscated assets
Further information
BZK no.
The Bundeszentralkartei (BZK) is the central register of the federal government and federal states for completed compensation proceedings. When a claim is entered into the BZK, a number is assigned for unique identification. This BZK number refers to a compensation claim, not to a person. If a person has made several claims (e.g. for themselves and for relatives), each claim generally has its own BZK number. Often, the file number of the respective compensation authority is used as the BZK number.
This number is important for making an inquiry to the relevant archive.
Delict according to Nazi judicial system
Conduct that was first criminalized under National Socialism (e.g. the Treachery Act, ‘Judenbegünstigung’) or which the Nazi judiciary prosecuted more severely (e.g. high treason).
Reason for persecution
The reasons provided here are based on the wording in the reasons for persecution stated in the sources.
Role in the proceeding
‘Verfolgt’ refers to a person who submitted a compensation claim for damage caused by Nazi persecution. If the application was submitted by a person other than the persecuted person, this other person is designated as ‘antragstellend’ and their relationship to the persecuted person, if there is one, is noted. In the sources, the persecuted person is sometimes referred to as ‘Geschädigter’ (aggrieved party) and the applicant as ‘Anspruchsberechtigter’(claimant).
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