Jörig Lub von Ennetach (Enendach) bestätigt, von Fürstin Äbtissin Elisabeth des Stifts Buchau (Buchow), geb. Freiin von Hohengeroldseck (Hohengeroltzegk), einen Meierhof des Stifts zu Ennetach mit allem Zubehör zu folgenden Bedingungen empfangen zu haben: Das Leiheverhältnis endet mit dem Tode Lubs oder dem der Äbtissin. Lub hat den Hof persönlich zu bebauen und in gutem Bau zu halten. Er hat jährlich zu gen. Terminen [einzeln aufgeführte] Geld- und Naturalabgaben in Biberacher Maß und W. an die Amtleute der Äbtissin auf ihrer Pfalz abzuliefern und ist zu Vogtrecht und Dienst wie jeder Meier daselbst nach Herkommen verpflichtet. Bei Verstoß gegen die Leihebedingungen tritt Heimfall zur freien Verfügung ein; das Stift kann den Hof nach Heimfall auch zu eigenen Händen nehmen, wobei Besserungen bei dem Hof bleiben. Der A. hat geschworen, den Pfalzrichtern des Stifts und dem Pfalzgericht gehorsam zu sein und den Fronholz gen. Wald des Stifts zu bannen.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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