Kurfürst Friedrich I. von der Pfalz und Friedrich I. von Pfalz-Simmern bekunden, dass sie einen Vertrag über die Nutzung der im Gewölbe auf der Burg Kreuznach liegenden Schriftstücke, die zur Grafschaft Sponheim gehörig sind, geschlossen haben. Zuvor hatte sich Markgraf Karl I. von Baden verpflichtet, seine derzeitigen und aufzufindenden Schriftstücke über seine Hälfte der vorderen Grafschaft Sponheim in das Gewölbe zu überantworten. Die Aussteller einigen sich, für die Kiste, worin die Urkunden liegen, die beide Fürsten zu gemeiner Hand betreffen, zwei Schlüssel anzufertigen, wovon jeder einen erhalten soll. Benötigt einer der Aussteller die Urkunden zu seinen Geschäften, soll er den anderen darüber informieren, der ihm seinen Schlüssel nach Kreuznach schicken soll. Ohne beider Wissen und Zustimmung darf niemand die Kiste aufschliessen und die Urkunden einsehen. Bei Gebrauch der Urkunden und Dokumente sollen zwei Zettel angefertigt werden und an die Aussteller geschickt werden, auf denen vermerkt wird, an welchem Tag welche Schriftstücke aus der Kiste oder dem Gewölbe entnommen und wohin diese gesandt wurden. Nach Gebrauch der Schriftstücke sind diese binnen einen Monats nach Kreuznach zu schicken und an ihren ursprünglichen Ort zu legen. Jede Partei erhält eine gleichlautende, mit beider Siegeln versehene Ausfertigung des Vertrags.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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