Hans Krus zu Jungingen reversiert gegen Propst Konrad (III. von Blindheim) und den Konvent des Augustinerchorherrenstifts St. Michael zu den Wengen für das bisher von seiner Mutter besessene Erb- und Zinslehen, bestehend aus elf Jauchert Ackerland und einem Jauchert Gehölz samt Rechten und sonstigem Zubehör in Jungingen. Das Gut ist mit jährlichen Gülten von je zwei Imi Roggen und Hafer, zwei Herbst- und einem Fastnachtshuhn, fällig jeweils zwischen Michaelis und Martini, belastet und darf jederzeit - gegen je 1 fl Weglöse bzw. Handlohn - veräußert werden.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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