Graf Friedrich von Wertheim beurkundet eine gültige Einigung zwischen ihm und Graf Johann I. von Wertheim, seinem Bruder, und verzichtet auf sein mütterliches Erbteil und alles, was Graf Johann inne hat. Dafür soll ihm dieser eine Gült von 40 fl. reichen zu dem halben Dorf Dertingen, das ihm für das väterliche Erbe verschrieben ist. Gewinnt er ein Pfründeinkommen von 1000 fl., verfällt die Gült, desgleichen die Verschreibung auf Dertingen, die auch mit einer Gült von 250 fl. abglöst werden kann. Stirbt Johann ohne männl. Erben, leben die Ansprüche wieder auf.