Notiz über eine Abmachung in Streitigkeiten zwischen Kunz Rem (Contz Remen) einer- und Antonius Rischman andererseits. Beide hatten vor dem Stadtgericht zu Heidelberg ein Urteil erreicht, worin Konrad auferlegt wurde "ein recht zu tragen". Dagegen meinte Antonius, dass er das nicht tun müsse und hoffte, dies mit Kundschaft belegen zu können, weshalb beide Parteien von den pfalzgräflichen Räten angehört wurden. Die Räte haben mit beiden Parteien vereinbart, dass die Sache vor dem Stadtgericht zu Bretten (Bretheym) zu Recht kommen soll. Sollte dort erkannt werden, dass Konrad das Recht tragen möchte, soll Recht geschehen. Wenn das Gericht zu Bretten das nicht anweist, sollen die Parteien nach Gewohnheit des Oberhofs an anderen unparteiischen Orten Rat suchen. Der Rechtsspruch des Gerichts zu Bretten gilt ohne weitere Appellation. Als Räte werden genannt: Jakob von Fleckenstein, Hofmeister; Eitel von Sickingen, Ritter; Wiegand von Dienheim.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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