Kurfürst Philipp von der Pfalz entscheidet in Streitigkeiten zwischen Simon Wecker, Graf von Zweibrücken, Herr zu Bitsch und Lichtenberg, einer- und dem Hofmeister und Ritter Götz von Adelsheim andererseits wegen des Schlosses Klein-Arnsberg (Cleyn Arnsperg), nachdem der Hofmeister dies als Lehen vom Abt zu Weißenburg empfangen und Simon ihm einige Güter verweigert hat: 1. Simon und seine Erben geben dem Hofmeister bis St. Johann Baptist [= 24.6.] 200 Gulden und am gleichen Tag im Folgejahr 1486 noch einmal 250 Gulden. Der Hofmeister und seine Erben sollen im Gegenzug das Schloss mit Zugehörde, wie sie es zu Lehen haben, am Sonntag Invocavit oder bis zu acht Tage später an Simon übergeben, dazu die Einwilligung des Lehnsherrn erlangen und auf dieses Lehen und diesen Besitz verzichten. [2.] Sollte Simon nicht entsprechen zahlen, darf der Hofmeister dessen Güter pfänden. Der Pfalzgraf will ihn dabei schützen und handhaben. Ein etwaiger Schirm des Pfalzgrafen hilft Simon in diesem Fall ebenso wenig wie andere Behelfsmittel. [3.] Simon Wecker und Götz von Adelsheim bekennen ihre Zustimmung.