König Maximilian I. macht bekannt, daß der Abt von Werden ihm auf den gemeinen Pfennig und die Obligation der Reichsstände in Höhe von 150000 Gulden 100 rheinische Gulden vorgestreckt hat. Der Betrag wird dem Abt abgezogen. Sollte die Obligation nicht bezahlt werden oder der gemeine Pfennig keinen Fortgang haben, soll der König binnen Jahresfrist dem Abt die gen. Summe aus seinen Erbgütern zurückzahlen. - Es siegelt der Aussteller. - Geben zu Swebischenwerth.

Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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