Kurfürst Philipp von der Pfalz bekundet, dass sich zwischen Rat und Gemeinde zu Grafenwöhr (Gravenwerd) einerseits und Rat und Gemeinde zu Eschenbach andererseits Irrungen über das Fischwasser und die Creußen (Krusen) gehalten haben. Weiter bestehen mit Georg von Trautenberg zu Reuth und dessen Untertanen als dritter Partei Gebrechen um das Fischwasser genannt Thumbach (Trumpach). Kurfürst Philipp hat die Parteien zum heutigen Tag vertagt und verhören lassen. Die von Eschenbach fordern die Fischerei in beiden Bächen nach alter Gewohnheit, die von Grafenwöhr und der von Trauenberg erwidern, dass eine gemeinsame Fischerei bestehen sollte. Der Pfalzgraf bescheidet, nachdem eine gütliche Einigung nicht gelungen ist und die Parteien sich "so gar widerwertig" seien, dass sie binnen vier Wochen ihre reklamierten Rechte (das so er beweisen woll oder mog) an die Kanzlei zu Heidelberg übergeben und vor Jakob Winter (Jacob Winttern), Vitztumsschreiber [zu Amberg] und Friedrich Weidhase (Weydhasen), Landgerichtsschreiber, andere Schriftstücke und Zeugen vorbringen sollen. Seine beiden Vitztume in der Oberpfalz, Ludwig von Eyb, Ritter, und Hans von Helmstatt, sollen dann die Kundschaften vernehmen, nach Bedarf einen Tag zum Augenschein setzen und die Sache gütlich oder nach bestem Verständnis entscheiden. Gelingt eine solche Einigung nicht, will der Pfalzgraf einen Zusatz verordnen (einen zufall thon), der die Sache gemeinsam mit den Vitztumen oder alleine rechtlich entscheiden soll. Bis zum Ausgang sollen die Parteien in der Creußen und im Thumbach gemeinsam fischen und die anderen bei fürstlicher Ungnade und schwerer Strafe nicht beirren. Davon unberührt bleiben die Rechte der alleinigen Fischerei der von Eschenbach im Bächlein vom "Buchelberg herab geen inn die Krusenbach" oberhalb "Hinauswerts" bis an die Grenzsteine, wie sie ihnen laut eines Vertrags von Otto II. von Pfalz-Mosbach (+) zustehen. Es folgen die Zettel, die die drei Parteien mit ihren Forderungen und Ansprüchen an den Gewässern vorgelegt haben, mit der Nennung zahlreicher Grenzpunkte, u. a. "Remßpuchell", "an die brucken", "vom alten kirchen weyher" uvm. Beide Parteien erhalten eine besiegelte Ausfertigung.