Kurfürst Philipp von der Pfalz verleiht dem Heinz Hettenheimer, Schultheiß zu Dürkheim, und seinen Erben 3 ¾ Morgen Äcker, die von dessen Vater in Weingärten umgeändert wurden und in der Pfeffinger Mark zwischen pfalzgräflichen Gütern und oberhalb des "Lychwegs" gelegen sind, zu Erbbestand unter folgenden Bestimmungen: Die pfalzgräflichen Eigentumsrechte bleiben bestehen; die Erbbeständer zinsen jährlich im Herbst 2 oberrheinische Ohm und 3 Lageln - eines entspricht 1/6 Fuder - guten, weißen Weins aus dem Weingarten; die Güter sind instandzuhalten und dürfen weder veräußert noch beschwert werden. Bei Zuwiderhandlung fallen die Güter an die Pfalzgrafen zurück.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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