Herzog Eberhard von Württemberg genehmigt der Reichsfreifrau Maria Polygena Geitzkoflerin, geb. Freiin von und zu Keuffenbach, für sie und ihre Töchter auf Widerruf die Jagd in den Wäldern Weidenloe, Mädlinger Hart und Leimgarten, soweit die Jagd Württemberg und Pfalz-Neuburg gemeinsam zusteht (ausgenommen jene Bezirke, wo der Pfalz das kleine Weidwerk allein gehört). Die Genehmigung bezieht sich auf das rote und schwarze Wildpret, auf das kleine Weidwerk nach Füchsen, Hasen, Rehen und Hühnern sowie auf wilde Enten (Antvögel) auf der Egau zwischen Balmertshofen (Baltmarshofen) und Wittislingen. Die Geizkoflerin überläßt dem Herzog dafür zinslos 600 fl, die sie nach Einziehung der Jagd wieder zurückerhält. Nach Weidmannsbrauch dürfen von Johannis Bapt. bis Egidii die Hirsche, von Egidii bis Martini das Wild, von Galli bis Thome die Schweine gejagt werden, worauf die Jagdknechte der Geizkoflerin beim Forstamt Heidenheim zu schwören haben. Sie soll die Jagd "mäßig" betreiben, die Forstrechte wahren, den Bezirk nicht überschreiten, niemand anderen jagen lassen und den Forstmeister nicht behindern. Der Herzog behält sich für sich selbst die Jagd vor, und während seiner Anwesenheit ruht das Jagdrecht der Geizkoflerin. Der württembergische Erbschenk und Lehenmann Reichsfreiherr Ferdinand Geizkofler, Herr auf Haunsheim, Stauffen und Wäschenbeuren, Oberst, ist vor mehr als einem Jahr ohne männliche Nachkommen gestorben, worauf sein Gnaden- und Lehenjagdrecht heimgefallen ist. Seine Witwe hat darauf gebeten, ihr und ihren Töchtern Jagdrechte zu belassen.