Bischof Florenz von Münster verpfändet seinem Getreuen Johannes von Barnsfeld (Bermentvelde) für von seinen Vorgangern Adolf und Johannes gemachte Schulden in Höhe von 800 Mark münsterischer Pfennige mit Zustimmung des Domkapitels, der Stadt Münster und seiner Freunde die folgenden, bereits von seinen Vorgängern an Johannes versetzten Güter: Burg oder Haus (castrum sive domus) und Hof (curtis) Oeding (Oding), den Freistuhl zum Vockengraben (Vockengraven) und die Güter Hessing, Hying und Hermelding im Kirchspiel Südlohn (Zutlon), Bauerschaft Nichtern (Nichterden), samt Zubehör. Ausgenommen sind jedoch vor dem Freistuhl anhängige Verbrechen (veri excessus), über die Johannes und seine Erben, solange sie bischöfliche Amtleute (officiati) auf dem Bram (Brame) sind, mit dem Bischof abrechnen werden. Haben sie dies Amt nicht mehr inne, werden sie mit dem derzeitigen Amtmann abrechnen. Bis zur Rückzahlung der Pfandsumme und etwaiger Baukosten, die jederzeit erfolgen kann, bleiben Johann und seine Erben im ungestörten Besitz der Pfandgüter, an denen sie, wenn sie die Rückgabe nach der Einlöse verweigern, jegliches Recht verlieren. Unberührt von diesen Bestimmungen bleiben das Burglehen in Oeding, das Johannes vom verstorbenen Bischof Ludwig von Münster erhalten hat, der Vellinchof im Kirchspiel Südlohn, Bauerschaft Nichtern, die Güter zu Bergerinch im Kirchspiel Velen, Bauerschaft Hovelen, die Güter zu Raterdinch im Kirchspiel Gescher (Geschere), Bauerschaft Eschete, und der Brief, den Johannes vom Aussteller über das Amt (officium) vom Bram erhalten hat. Siegelankündigung des Ausstellers. crastino conversionis beati Pauli