Der Kardinalpresbyter Jordanus de Ursinis, deputierter Protektor des Minoriten- und Klarissenordens, an die Äbte, Pröpste usw. und an alle Kleriker der Kirchenprovinzen Mainz, Besancon, Salzburg und andere: befiehlt, gegen alle diejenigen, die unter Verletzung der Klausur in die Klarissenklöster eindringen, Angelegenheiten derselben vor die weltlichen Gerichte ziehen und durch Einsetzung von Verwaltern, die weder von ihm oder seinen Kommissaren bevollmächtigt noch von den Konventschwestern gewählt sind, deren Güterbesitz schädigen, bis auf weiteres an allen Sonn- und Festtagen während der Messe die Exkommunikation zu verkündigen oder verkündigen zu lassen.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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