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Kaiser Karl VI. bestätigt auf Bitte Adolfs [von Dalberg], Abt von
Fulda, dessen Universitätsgründung in Fulda.
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Urk. 75 Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a]
Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a] >> Reichsabtei, Stift >> 1731-1740
1733 März 13
Ausfertigung, Pergamentlibell in rotem Samtband, angehängtes Majestätssiegel (fehlt)
Urkunde
Identifikation (Urkunde): Originaldatierung: Qua dabantur in civitate nostra Vienna die decima tertia mensis Martii anno Domini millesimo septingentesimo trigesimo tertio regnorum nostrorum romani vigesimo secundo hispanicorum trigesimo hungarici et bohemici vero pariter vigesimo secundo
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Kaiser Karl VI. bekundet, dass zur Förderung der Wissenschaften und des öffentlichen Wohls bereits zahlreiche Universitäten, Akademien, Gymnasien und Kollegien auf dem Reichsgebiet gegründet und durch kaiserliche Privilegien unterstützt wurden. Um die Pflege der Wissenschaften weiter zu fördern, hat er auf Bitten von Adolf [von Dalberg], Abt von Fulda, dessen Gründung einer Universität in Fulda bestätigt. Adolf hat belegt, dass in Fulda seit der Zeit Abt Baugulfs und der Privilegierung der Klosterschule durch Kaiser Karl den Großen die Pflege der Wissenschaften betrieben worden ist. Darüber hinaus hätten auch die Könige und Kaiser Ludwig [der Deutsche], Otto I., Heinrich II. und Heinrich IV. durch entsprechende Urkunden die Klosterschule privilegiert. Seit dem 12. Jahrhundert seien in Fulda die für einen christlichen Staat (christiana republica) notwendigen Wissenschaften durch die Männer des Seminars gepflegt worden und hätten seither Kriege und andere Bedrängungen der Zeiten überstanden. Abt Adolf hat weiter darauf verwiesen, dass das Studium der Geisteswissenschaften (humaniorum), der Philosophie und der Theologie seit der Ansiedlung eines Jesuitenkollegs in Fulda unter den Äbten Balthasar [von Dernbach] [vgl. Nr. 1644] und Joachim [von Gravenegg] gepflegt worden sei. Zur höheren Ehre Gottes und zur Stärkung und Verteidigung der rechtmäßigen Religion wie auch zur Förderung des Gottesdiensts soll nun eine neue Universität auf den Ruinen der alten Klosterschule errichtet werden. Damit der Besuch der Einrichtung fortlaufend gewährleistet bleibt, ist sie bereits durch eine von Abt Adolf mitgeteilte päpstliche Bulle [Papst Clemens' XII.] privilegiert worden. Der Abt hat den Kaiser durch Abgesandte um die Verleihung kaiserlicher Rechte für die Schüler und die Schule des allgemeinen akademischen Studiums gebeten, die sich als Fakultät mit allen akademischen Graden, Ehren und Wissenschaften zusammengefunden haben. Das durch zahlreiche päpstliche Privilegien geförderte apostolische Seminar soll nun um weitere Studien ergänzt werden, damit den zahlreichen Adligen und Alumnaten, die die Universität besuchen, das Studium der freien Künste ermöglicht wird. Karl VI. hat Abt Adolf die Gründung einer solchen Lehrstätte oder Universität (gymnasium sive academiam) in Fulda erlaubt und die Ausübung aller freien Künste und Wissenschaften gestattet. Zugleich hat er dem Abt und dessen Nachfolgern die Herrschaft über die Universität und ihre Professoren, Doktoren, Schüler sowie die Lehrinhalte zugesichert; ebenso hat er der Universität Fulda alle jene Privilegien zukommen lassen, wie sie auch die anderen deutschen Universitäten besitzen. Weiter ist entschieden worden, dass die Universität Gelehrte und Fakultäten der philosophischen, der theologischen, der medizinischen sowie beider Rechte umfassen soll. Die durch den Abt bestimmten Professuren haben die Aufgabe zu lehren, öffentliche Lektionen, Disputationen, Repetitionen und Beweisführungen (conclusiones) abzuhalten sowie die genannten Wissenschaften in den vier Fakultäten zu lehren, zu interpretieren und zu glossieren sowie die Studenten nach akademischem Ritus zu prüfen. Nach erfolgreichem Studium, Prüfung und Erlangung eines akademischen Grads sollen die Absolventen durch Zuwahl je nach Grad im Doktoren- oder Professorenkolleg Aufnahme finden. Die Doktoren und Professoren sollen die Studierenden gemäß der von den Äbten erlassenen Statuten vor den Kollegien der Fakultäten examinieren. Nach erfolgreicher Prüfung erhalten sie die Titel von Bakkalaureaten, Magistern, Lizentiaten oder Doktoren; als Zeichen ihrer akademischen Würde wird ihnen ein Birett verliehen und sie werden in ihren Ornat eingekleidet. Die an der Universität Fulda Promovierten besitzen das Recht, überall im Reich als Professoren zu lehren und zu examinieren. Weiter hat Karl VI. den Universitätsangehörigen zugestanden, dass sie gemäß den Statuten und in Einverständnis mit dem Abt sowohl den Prorektor und Prokanzler als auch aus den Fakultäten heraus die Rektoren und Kanzler der Universität frei wählen können. Der Kaiser hat der Universität, ihren Angehörigen sowie ihren Rechten und Privilegien seinen und den Schutz seiner Nachfolger versprochen, genauso, wie er auch schon die Universitäten Wien, Salzburg, Ingolstadt, Freiburg [im Breisgau], Dillingen [an der Donau], Bamberg, Würzburg, Köln und weitere in seinen Schutz genommen hat. Karl VI. bestimmt, dass die Rechte, Freiheiten und Privilegien der Universität nicht ohne seine Einwilligung verändert werden dürfen. Gegen die guten Sitten und die Verfassung des Reichs darf von den Universitätsangehörigen weder heimlich noch öffentlich etwas verfasst, vorgetragen oder gelehrt werden. Zuletzt hat der Kaiser dem Abt das Universitätswappen und das Universitätssiegel (arma et insignia) zur Kennzeichnung der öffentlichen Schriften und Erlasse der Universität Fulda verliehen. Der Kaiser hat dem Abt in dieser Sache nochmals dessen alleinige Privilegierung in rechtlichen Dingen versichert. Die Verletzung der genannten Privilegien ist unter Strafe gestellt worden; Verstöße dagegen sind mit einer Strafe von 50 Mark lötigen Golds belegt, die je zur Hälfte an das Reich und an den Abt für den Nutzen der Universität zu zahlen sind. Ausstellungsort: Wien. (siehe Abbildungen: 1. Seite, 2. Seite, 3. und 4. Seite, 5. und 6. Seite, 7. und 8. Seite, 9. und 10. Seite, 11. und 12. Seite, 13. und 14. Seite, 15. und 16. Seite, 17. und 18. Seite, 19. und 20. Seite, 21. und 22. Seite, 23. und 24. Seite). - Bei dieser Urkunde findet sich eine Kanzleirechnung des kaiserlichen Reichshofskanzleitaxamts von 1733 März 17 (Wien den 17ten Martii 1733), das das Kloster Fulda auffordert, für die Kanzleitaxe, die Inanspruchnahme der Kanzleirechte, das Libell und das Siegel insgesamt 3015 Gulden und 30 Kreuzer zu bezahlen. Zusätzlich wird auf der Rechnung darauf hingewiesen, dass die Kosten für die Ausstellung einer Kopie der Goldenen Bulle weitere 50 Dukaten in Gold betragen. (siehe Abbildungen: Kanzleirechnung 1; Siegel: Papiersiegel). Das Reichshofskanzleitaxamt hat 1733 Juni 2 (Signatum Wien den 2ten Junii 1733) den Eingang der genannten Summe quittiert. (siehe Abbildungen: Kanzleirechnung 2; Siegel: Papiersiegel)
Vermerke (Urkunde): Rückvermerk: (Collat[ionata] et registr[ata] F. G. a Pranghe)
Vermerke (Urkunde): Unterschriften: (Carolus manu propria
Vermerke (Urkunde): Unterschriften: V[idi]t Ad[olf] comes de / Metsch manu propria
Vermerke (Urkunde): Unterschriften: Ad mandatum sacrae casarae / majestatis proprium / Ioan[nes] Ios[eph] a Schnappauff manu propria)
Vermerke (Urkunde): Literatur: Polley, Adolphsuniversität; Polley, Adolphsuniversität zu Fulda
Vgl. hierzu Nr. 2221. Die Bulle Papst Clemens XII. für die Fuldaer Universität ist im Bestand Urk. 75 nicht enthalten; die Bulle von 1732 Juli 1 findet sich im Bestand Urk. 78, Nr. 102.
Der Beginn der Urkunde ist mit reichem Blumenschmuck, den ineinander verschlungenen Reichsadlern und der Kaiserkrone geschmückt. Die zweite Seite der Urkunde wurde oben mit zwei sich begegnenden Vögeln verziert.
Angaben zum entzogenen Vermögen
Sonstige Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgte Person“ meint eine Person, die einen Entschädigungsanspruch für einen Schaden durch NS-Verfolgung geltend machte. Wenn der Antrag nicht von der verfolgten Person selbst, sondern von einer anderen Person gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ angegeben und ihre Beziehung zur verfolgten Person, soweit vorhanden, vermerkt. In den Quellen wird die verfolgte Person mitunter als „Geschädigter“, die antragstellende Person als „Anspruchsberechtigter“ bezeichnet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.