Mandat des münsterischen Offizials an die Pfarrer zu Dolberg, Hovell und Bokum: Am 30.9.1581 hat der Ritter Henricus a Mallingkrott zur Kuchen Klage eingereicht, dass der verstorbene Edele Hermannus Mallinckrodt zur Kuchen gegenüber dem verstorbenen Hermannus Wedemhove und desse Ehefrau Nese Bürgschaften übernommen hat, undzwar 1529 auf Bitten des Rotgerus Fridach zu Genege [Bsch. Geinegge] in der Pfarre Hovell über eine jährlich zu Nikolaus fälilige Rente von 20 und Hauptsumme 400 Goldgulden, 1531 auf Bitten desselben Vridag über eine jährlich zu Antonius fällige Rente von 7 1/2 und Hauptsumme von 50 Goldgulden, 1532 auf Bitten des Anthonius de Laer als Erben des verstorbenen genannten Rotgerus de Fridagh über eine jährlich zu Petri Stuhlfeier fällige Rente von 10 und Hauptsumme von 200 Gulden und 1536 auf Bitten des genannten Laer über eine jährlich zu Vitus fällige Rente von 20 und Hauptsumme von 400 Gulden, und dass die genannten Fridagh und Laer in ihren Schadlosbiefen (literae promissionis indemnitatis) als Unterpfand ihre Erben Steinhoff und Leistenhoff in der Pfarre Dolberg, Bsch. [. . .], ihr Erbe zu Hovell in der Pfarre und Bsch. Hovell, den Krechtinghoff im Gericht (districtus) und Pfarre Bokum gesetzt haben, er jedoch jetzt von den Erben des verstorbenen Hermannus Wedemhove wegen der Rentenzahlungen als Bürge in Anspruch genommen wird, so dass er die Bürgschaft nicht länger aufrecht erhalten könne. Nachdem der Offizial den Fridagius de Laer vor sein Gericht im Paradies des Domes zu Münster zitiert hat, hat dort der bei Gericht vereidigte Magister Johannes Missingk als Prokurator des Impetranten die Urkunde vorgelegt, die Siegel des Rutgerus de Fridagh durch Zeugen bestätigen lassen und gegen den abwesenden Fridagius de Laer einen Termin zur Einweisung in die zum Pfand gesetzten Güter erwirkt. Im zweiten Termin ist auf Bitten des Prokurators die Einweisung erfolgt. Der Offizial fordert die Pfarrer auf, das Urteil zu verkünden und den Impetranten bis zur Bezahlung der rückständigen Zinsen und der Hauptsumme in die Güter einzuweisen und deren Besitz bei Strafe von 50 Goldgulden zu schützen. Die Urkunde ist nach der Verkündung zurückzureichen. Unterschrift des Johannes Messing junior an Stelle des Franciscus Holter

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Westfalen
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