Mandat des münsterischen Offizials an die Pfarrer zu Dolberg, Hovell
und Bokum: Am 30.9.1581 hat der Ritter Henricus a Mallingkrott zur Kuchen Klage
eingereicht, dass der verstorbene Edele Hermannus Mallinckrodt zur Kuchen
gegenüber dem verstorbenen Hermannus Wedemhove und desse Ehefrau Nese
Bürgschaften übernommen hat, undzwar 1529 auf Bitten des Rotgerus Fridach zu
Genege [Bsch. Geinegge] in der Pfarre Hovell über eine jährlich zu Nikolaus
fälilige Rente von 20 und Hauptsumme 400 Goldgulden, 1531 auf Bitten desselben
Vridag über eine jährlich zu Antonius fällige Rente von 7 1/2 und Hauptsumme
von 50 Goldgulden, 1532 auf Bitten des Anthonius de Laer als Erben des
verstorbenen genannten Rotgerus de Fridagh über eine jährlich zu Petri
Stuhlfeier fällige Rente von 10 und Hauptsumme von 200 Gulden und 1536 auf
Bitten des genannten Laer über eine jährlich zu Vitus fällige Rente von 20 und
Hauptsumme von 400 Gulden, und dass die genannten Fridagh und Laer in ihren
Schadlosbiefen (literae promissionis indemnitatis) als Unterpfand ihre Erben
Steinhoff und Leistenhoff in der Pfarre Dolberg, Bsch. [. . .], ihr Erbe zu
Hovell in der Pfarre und Bsch. Hovell, den Krechtinghoff im Gericht
(districtus) und Pfarre Bokum gesetzt haben, er jedoch jetzt von den Erben des
verstorbenen Hermannus Wedemhove wegen der Rentenzahlungen als Bürge in
Anspruch genommen wird, so dass er die Bürgschaft nicht länger aufrecht
erhalten könne. Nachdem der Offizial den Fridagius de Laer vor sein Gericht im
Paradies des Domes zu Münster zitiert hat, hat dort der bei Gericht vereidigte
Magister Johannes Missingk als Prokurator des Impetranten die Urkunde
vorgelegt, die Siegel des Rutgerus de Fridagh durch Zeugen bestätigen lassen
und gegen den abwesenden Fridagius de Laer einen Termin zur Einweisung in die
zum Pfand gesetzten Güter erwirkt. Im zweiten Termin ist auf Bitten des
Prokurators die Einweisung erfolgt. Der Offizial fordert die Pfarrer auf, das
Urteil zu verkünden und den Impetranten bis zur Bezahlung der rückständigen
Zinsen und der Hauptsumme in die Güter einzuweisen und deren Besitz bei Strafe
von 50 Goldgulden zu schützen. Die Urkunde ist nach der Verkündung
zurückzureichen. Unterschrift des Johannes Messing junior an Stelle des
Franciscus Holter