Verordnung: Die Attestation, welche nach der Bestimmung 11 bei den Zivilstandsregistern für Juden laut Ausschreiben vom 9. August 1837 nach der letzten Eintragung von den Bürgermeistern jedesmal beizufügen ist, ist künftig auch unter die am Schluss des Jahres an die Landgerichte abzuliefernden Duplikate zu setzen

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Hessisches Staatsarchiv Darmstadt
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