Jörg von Rosenberg (Rosenberck), Ritter, Stephan von Adelsheim (Adeltzheym), Amtmann zu Wildenberg (Wildenberck), Peter von Finsterlohr (Finsterloe), Amtmann zu Bütthard (Büthart), und Wilhelm von Crailsheim zu Morstein (Krewlssen zw Mersteyno) entscheiden einen Streit zwischen Georg Graf von Henneberg (Henneberck), Komtur des Deutschen Ordens zu Mergentheim (Mergetheym), und Melchior Sützel von Mergentheim folgendermaßen: Es steht Melchior Sützel zu, die zwei Kirchenlehen der Pfarrei zu Neunkirchen und der Frühmesse zu Althause (Althawsen) zu verleihen. Die Fischerei in dem von Wachbach herabfließenden Bach steht Melchior Sützel von der Stelle an zu, wo das von Lillstadt (Lüllstat) herabfließende Bächlein einmündet, bis zu dem unterhalb Neunkirchen liegenden Markstein, der die Grenze zwischen den Markungen Mergentheim und Neunkirchen markiert. Dem Deutschen Orden ist der Schaftrieb mit den Schäfereien zu Mergentheim und zu Neuhaus (Newenhawß) durch die Markung Neunkirchen gestattet. Von dieser Urkunde erhalten beide Parteien je eine Ausfertigung.