(1) K 1043 (2)~Kläger: Philipp Abel von Kessel gen. Bornemann zu Hovedissen, Capitain- Lieutenant, (Bekl.) (3)~Beklagter: Gottschalk Levi, Hofjude zu Düsseldorf, (Kl.) (4)~Prokuratoren (Kl.): Dr. Moritz Wilhelm von Gülchen 1684 ( Subst.: Dr. Johann Marx Giesenbier ( Dr. Steinhausen 1685 ( Subst.: Dr. Ludwig Ziegler Prokuratoren (Bekl.): Dr. Heinrich Wilhelm Erhardt (sen.) 1684 ( Subst.: Dr. Johann Georg Erhardt ( Dr. Johann Georg Erhardt 1687 ( Subst.: Lic. Roleman (5)~Prozessart: Appellationis Streitgegenstand: Die RKG-Appellation richtet sich gegen ein Urteil, mit dem der Appellat für 1200 und 307 Rtlr. Schulden in das als Generalhypothek mit zum Pfand gesetzte Gut Hovedissen immittiert werden sollte bis zum Abtrag und zur Verzinsung der Schuld. Der Appellant bemängelt, die 1200 Rtlr., die der Schwiegervater des Appellaten, Jobst Levi zu Hameln, seinem Bruder, Franz Wilhelm von Kessel gen. Bornemann, geliehen haben solle, seien nicht gerichtlich verschrieben. Laut Reichsabschied von 1551 aber seien Schuldverschreibungen von Christen zugunsten von Juden ohne gerichtliche Bestätigung nichtig, so daß darauf keine Immission erkannt werden dürfe. Ein angeblich anderes Gewohnheitsrecht in Herford könne ihn, der weder Bürger der Stadt, noch Einwohner der Grafschaft Ravensberg sei, nicht betreffen. Es sei bekannt, daß Juden gerade nicht mit Immobiliarbesitz Versehenen, noch dazu, wenn, wie bei seinem im Kriegsdienst stehenden Bruder, jederzeit mit dessen Tod zu rechnen sei, derart hohe Summen nicht ohne hinreichende Sicherheit gäben, so daß von einer realen Pfandstellung seines Bruders auszugehen sei. Sein Bruder habe, da er vor dem Vater verstorben sei, Hovedissen nie besessen und es daher auch nicht als Sicherheit setzen können. Er könne für die Forderung nicht herangezogen werden, da er nicht Erbe seines Bruders sei und dieser noch lebende Nachkommen habe, die allerdings auch nicht seine Erben seien. Der Appellant verweist darauf, daß ein Arrest, den der Appellat zur Beitreibung seiner Forderung auf Gelder des Appellanten bei der Stadt Herford hatte legen lassen, durch RKG-Bescheid (1673) aufgehoben worden sei. Der Appellat erklärt, der Streit sei in der Vorinstanz hinreichend ausgeführt und bezieht sich daher statt einer Gegenklage ausschließlich auf die Acta priora. Am 1. Juli 1687 auferlegte das RKG ihm den Beweis, daß es im Herzogtum Braunschweig-Calenberg üblich sei, Verschreibungen von Christen zugunsten von Juden auch ohne gerichtliche Bestätigung anzuerkennen und gerichtlich zur Ausführung zu bringen, sowie den Beweis, daß der Appellant Erbe seines Bruders geworden sei oder Besitzungen, die dieser zur Zeit der Verschreibung gehabt habe, nunmehr innehabe. 27. Oktober 1683 wurden die Akten von amtswegen für redintegriert angenommen und zugleich das Urteil der Vorinstanz dahingehend reformiert, daß zwar die Verschreibungen von 1660 und 1662 für gültig angenommen, der Appellat aber für ihre Begleichung auf das Erbteil, das der Appellant für seinen Bruder aus dem Erbe der Mutter, Anna Sophia von Wrede, erhalten hatte, verwiesen wurde, nicht aber in den väterlichen Nachlaß eingewiesen werden sollte. Zugleich wurde dem Appellanten aufgegeben, ein Inventar des von seiner Mutter stammenden Nachlasses einzubringen und seine Behauptung, daß das Gut Hovedissen nicht mütterliches, sondern väterliches Erbe sei, durch Vorlage des von ihm angegebenen Kaufbriefes zwischen seinem Vater und Alexander Günther de Wrede zu beweisen. Im folgenden Streit um die Ausführung des Urteils, wobei die Ermittlung des Umfangs des mütterlichen Erbes eine wichtige Rolle spielte. 7. Juli 1699 Exekutionsmandat auf den Grafen zur Lippe. Vgl. auch L 82 Nr. 364 (K 1044). (6)~Instanzen: 1. Lipp. Kanzlei zu Detmold mit Rat der Juristenfakultät der Universität Mainz 1682 - 1683 ( 2. RKG 1684 - 1699 (1660 - 1699) (7)~Beweismittel: Acta priora (Q 16). Bescheinigung der Brüder Rembert und Christoph von Kessel gen. Bornemann auf Bitten des Onkels, Philipp Abel von Kessel gen. Bornemann, daß sie keine Ansprüche aus dem Erbe des Großvaters haben, 1684 (Q 20). Notarielles Instrument einer im Auftrag des Appellaten durchgeführten Besichtigung der Grabkammer des Obristen und Hofrichters von Kessel und seiner Frau 1. Ehe im Franziskanerkloster in Bielefeld zur Ermittlung des Todesjahres der Ehefrau Anna Sophia de Wrede (1661), 1687 (Q 37). (Original-) Bescheinigung von Alexander Günther de Wrede, daß er das Gut Hovedissen ererbt und es später, als er das Gut Ulenburg kaufte, seinem Schwager, Obrist von Kessel, verkauft habe und daß seine beiden Schwestern, Sophia Anna und die verstorbene Frau von dem Busche, je 2000 Rtlr. Aussteuer als Abfindung erhalten hätten, 1693 (Q 53). Bescheinigung von Otto Friedrich von Kessel gen. Bornemann, daß beim Tode der Mutter 1662 6 (einzeln benannte) Kinder gelebt hätten und daß alle der Erbschaft fähig gewesen, daß aber die anderen Geschwister von Philipp Abel abgefunden worden seien, 1695 (Q 64). Dgl. von Anna Sophia von Kessel gen. Bornemann, Kapitularin in St. Aegidi in Münster, 1695 (Q 65). Aufstellung über die vom Vater hinterlassenen Schulden (Q 66). Bescheinigung von Clamor von dem Busche, Landdrost in der Grafschaft Ravensberg, daß Anna Sophia de Wrede bei ihrem Tode 6 erbfähige Kinder hinterlassen habe, und über eine im Nachlaß seiner Mutter, ihrer Schwester, gefundene Nachricht, der nach beide ihre Erbabfindungs- und Aussteuergelder nur zum Teil bekommen hätten, 1695 (Q 71). Aufstellung über für die nachgelassenen Kinder des Bruders Franz Wilhelm von Kessel gen. Bornemann 1668 - 1671 aufgewandte Gelder (Q 81), mit entsprechenden Quittungen ( Q 82 - 93). Schuldverschreibung des Franz Wilhelm von Kessel gen. Bornemann über 1200 Rtlr. zugunsten von Jobst Goldschmid, Jude, 1660 (in Q 16, Bl. 88 - 89). Dgl. über 307 Rtlr. zugunsten von Gottschalk Levi, 1682 (ebd. Bl. 90 - 91). (8)~Beschreibung: 2 Bde., 11 cm; Bd. 1: 7 cm, Bl. 1 - 68, 345 - 640, lose; Q 1 - 15, 17 - 101, es fehlen Q 42, 43*, 97*, 9 Beil.; Bd. 2: 4 cm, Bl., 69 - 224, 264 - 343, geb.; Q 16.