Eingabe der Goldschmiede an Bürgermeister und Rat zu Reuttlingen
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A 2 c (Zünfte) Nr. A 2 c (Zünfte) Nr. 3027
A 2 c (Zünfte) Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 8-11 u. 18)
Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 8-11 u. 18) >> Bd. 9 Zünfte Goldschmiede
um 1590 oder etwas später (ohne Datum)
Regest: Nicht allein von Ausländischen, wie Hechingern, Gmündern, Juden und auch andern Benachbarten, sondern auch hiesigen Verbürgerten ist an Gold, Silber, silbernen Sorten und Münzen eine lange Zeit her in dieser Stadt Reuttlingen in Herbergen und andern Orten ein grosser Aufwechsel +) getrieben worden, dass etliche in 3 Tagen oder wenig Stunden viel 100, ja auch über 1000 fl allhie hinweggeführt haben. Das haben die hiesigen Goldschmiede ihrem vom Rat verordneten obern Schaumeister, Bürgermeister Michael Helbling, klagend vorgebracht, weil es ihnen zu Abbruch ihrer Hantierung gereicht. Denn, wenn bei einem nur ein Becherlein oder etwas anderes von Silber angefrembt (= angefrümmt, bestellt) wird, so kann keiner das Silber bekommen. Obwohl der Rat zu etlichen Malen auf allen Zunftstuben ein gemein Gebot mit angesetzter Straf hat verkünden lassen, des Aufwechselns der Sorten sich zu feiern und oberzustehen (= den Aufwechsel zu unterlassen), ist solches wenig in Obacht genommen und gehalten worden, sondern es kann nachgewiesen werden, dass nicht allein vornehme, stattliche, vermögliche Herren und Bürger, sondern auch Geistliche mit Silbergeschirr und silbernen Münzen sich in Wechsel begeben, zum Teil die Münzhäuser ausserhalb besucht, solche aber, die mit Fug nicht hinauskommen könnten, durch Boten und andere ihre Anstellungen (= Besorgungen) gemacht haben, damit sie ihren Profit dabei haben. So haben die hiesigen Goldschmiede mit besonderem Schmerz sehen müssen, dass solches gutes Gold und Silber aus dieser Stadt in fremde Herrschaften geführt worden ist. Den Goldschmieden in Ulm, Augspurg, Nürmberg und allen andern Orten ist es nicht verboten, sondern immer erlaubt, silberne Sorten und Münzen aufzuwechseln +). Die hiesigen Goldschmiede halten sich so gut wie andere dazu berechtigt, weil es zu ihrer Hantierung dienlich und bräuchlich ist, und haben sich dergleichen bedient, jedoch gute Sorten dargegeben. Sie bitten daher, sie bei ihrer erlernten Kunst und Gerechtsame zu erhalten und zu handhaben (= schützen). Denn kein Goldschmied hat seine eigene Erzgrube, sondern muss zu allen Zeiten silberne Sorten zur Arbeit aufwechseln.
Alle Goldschmiede insgemein zu Reuttlingen.
Alle Goldschmiede insgemein zu Reuttlingen.
Beschreibstoff: Pap.
Archivale
Bemerkungen: +) Fischer: Schw. WB: Aufwechsel = was man beim Wechseln einer schlechteren Münzsorte oder anderm Tausch draufzahlen muss, Agio. Aufwechseln = Geld wechseln und dabei durch den Sortentausch Profit machen
Genetisches Stadium: Or.
Genetisches Stadium: Or.
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
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Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
20.03.2025, 11:14 MEZ