Kurfürst Philipp von der Pfalz bekundet, dass zwischen seinem Getreuen Johann von Hohenfels, Herr zu Reipoltskirchen, und Kuno (Cunen) von Ellenbach Irrungen über den Viehtrieb entstanden waren, dessen Kuno sich gebraucht hatte, den der von Hohenfels als übermäßig angesehen und ihm nach einem Untergang [Flurbesichtigung] verboten hatte. Nachdem Kuno diesen weiterhin betrieben hatte, ließ Johann ihn pfänden, wonach Kuno sich als Landsasse und Diener an Herzog Alexander von Pfalz-Zweibrücken gewandt hatte, dieser wiederum ließ Johann etliche Pferde abnehmen. Nachdem Johann sich an Kurfürst Philipp als Landesfürst gewandt hatte, hat dieser beide Parteien auf einen gütlichen Tag nach Worms geladen und verhören lassen. Anwesend waren für Herzog Alexander dessen Kanzler Johann Langwerth sowie Johann von Hohenfels und Kuno von Ellenbach in eigener Person. Es folgen Rede und Erwiderung der Parteien, u. a. mit Erwähnungen zum vormaligen Untergang in Anwesenheit von zwei Personen von den Gerichten zu Ingweiler (Ingwyler) [= Ingweilerhof] und Reipoltskirchen und weiterer Amtleute, zur Setzung von Malstecken und Grenzsteinen sowie zur Anfechtung der Unparteilichkeit der Untergänger. Kurfürst Philipps Räte entscheiden, dass sich die Parteien zu einem beschiedenen Tag zum Augenschein und Untergang einfinden sollen, wohin der Fürst unparteiische Leute verordnen will und auch zwei Gerichtsleute hinzugezogen werden sollen. Nach Untergang und Rede und Widerspruch der Parteien sollen die Räte einen gütlichen Schied oder rechtlichen Entscheid herbeiführen und auch über die Kosten und Schäden der Pfändungen entscheiden. Herzog Alexanders Knecht Heinrich von Dannenfels (Dannfels) soll seine Forderungen wegen eines aus Reipoltskirchen erschossenen Pferds ebenfalls an dem Tag vorbringen und solange stillstehen, auch alle anderen ausstehenden Forderungen und Klagen sollen an dem Tag verhört und entschieden werden. Kuno von Ellenbach darf sein Vieh solange nicht über die beim vormaligen Untergang gesetzten Malstecken hinaus treiben.