Übergabe- und Leibzuchts-Vertrag. Nicht wie früher einmal erscheinen die Vertragschließenden vor den Friemersheimer Schöffen, sondern das Landgericht Friemersheim in der Person des "zum Landgericht Friemersheim verordneten Richter Gerhard Arnold Weinhagen in Moers" begibt sich auf Ersuchen der Rechtsuchenden "cum Actuario Substituto Fabricius" (mit dem stellvertretenden Gerichtsschreiber) auf den Kukes Hof in Rumeln, da der alte Colonus (Landwirt) Kukes bettlägerig war. Der Akt umfasst 18 Folioseiten, von denen die letzten drei unbeschrieben sind. Er lautet: "Seine Königliche Majestät von Preußen, meines allergnädigsten Königs und Herrn zum Landgericht Friemersheim verordneter Richter, ich Gerhard Arnold Weinhagen thue Kund und füge hiermit zu wißen, daß nachdem die Eheleute Johann und Sophia Kukes, gebohrene Tervoort in Rumeln, bey dem Landgericht Frimersheim unterm 16. Jenner a.c. anzeigen laßen, daß sie gesonnen seyen respective einen Übertrags Contract, und pactum Succeshorium (Erbfolgevertrag) zu errichten, und deswegen wollten ersucht haben, daß das Gericht sich des Endes bei ihnen, auf den Kukes Hof einfinden möchte, so hat sich der unterschriebene Richter cum Actuario Substituto Fabricius Dato Daselbst eingefunden, wo man denn den Colonum Kukes zwar schwach und Bettlägerig, jedoch bey gesunden Verstande angetroffen. Derselbe erklärte darauf, er seye gesonnen gegenwärtig sowohl einen Übertrags und Leichzuchts Contract mit seinem ältesten Sohne Jacob einzugehen, als auch bey dieser Gelegenheit zugleich seinen beyden andern Kindern diejenige Stücken und Ländereyen anzuweisen, welche dieselbe, sobald die Regierung des Hofes übergeben wolle, oder nach seinem Gott gefälligen Hinscheiden aus dieser Welt, erhalten sollten. Daher wolle er. 1 stens. der gedachte Johann Kukes, seinem ältesten Sohne Jacob Kukes den von ihm bis dahin beseßenen Kukes Hoff mit Gereide und Ungereide und der ganzten Fortfahrung, so wie er solchen bis hiehin beseßen, in Erb und Eigenthum übertragen haben, jedoch also und dergestalt, daß ihnen den gedachten beyden Eheleuten Regierung und Nutzung des Hofes, so lange es ihnen beliebt, an sich zu behalten. Im Falle indeßen Gott über Ihn den Colonum Johann Kukes gebieten sollte, seye sein Wille, daß sein gedachter Sohn Jacob Kukes alsdann sofort die Regierung des Hofes antrete. 2 tens. Sollte dagegen seinen beiden Töchtern Ennecken verehligte Schüren und Elsken verehligte Neuhaus jeder 20 Morgen Landes von diesen Hofe abgegeben, und zwar in nachfolgenden Preceelen nämlich. der ältesten Tochter Ennecken. a. Ein Stück, die Kloet Kuhle genannt zwischen Erkens, Mörters und den Kanal kenntlich gelegen. b. Ein Stück auf den krummen Morgen circa fünfviertel Morgen groß, welches einer Seits am Kanal anderer Seits an dem gemeinen Wege lieget, an den beyden anderen Seiten durch mehrere verschiedenen andern angehörigen Stücken begrenzet werden. c. Ein Stück am Pesch Bruch, etwa 3/4 Morgen groß, zwischen Schwerts, Streepen und Dahmen gelegen. d. Noch ein Stück am Pesch Bruch gelegen, zwischen Neuhauhs und Kukes zu Kaldenhausen situiret. e. Ein Stück achter de Wieden, zwischen Pootmaanns, den Kanal, Helwigen und Gehnen gelegen. f. Ein Stück auf dem Lohfelde, im Grunde einerseits von Convents Ländereyen (Kloster Marienfeld), anderseits an Heckmanns, ferner an der dritten Seite an Convents Ländereyen, und an der vierten Seite an Lohfelds Weg schießend. g. Noch 3/4 tel ebendaselbst gelegen, Nordwärts an Michels, Südwärts Harsters, ostwärts Erkens und westwärts obter Streepen schießend. h. 3/4 tel Morgen auf dem Berge, Südwärts Bringkens, Norwärts Erkens, ostwärts auf dem Wege, westwärts auf Pootmanns schießend. i. der sogenannte schmale Streepen an zwey Seiten respective auf dem Kanal, an den beiden anderen Seiten aber von Helwings und Lehnenbrings Ländereyen begrenzet wird. k. Ein Stück auf dem Langs Kamp mit dem langen Ende an der einen Seite auf ein anderes zu dem Kukes Hofe gehöriges Stück schießend mit der andern Seite auf die Landstraße an der dritten Seite auf Schmitz und Altenbruck und mit der vierten Seite auf Kempken in Allenbruck anschießend. l. Der Vogelsang, ganz auf ihr eigenes Land mit einer Seite, und mit der andrer Seite auf Rültgens Land ausschießend, sowie im Gegentheil an den beiden andern Seiten Bergmanns und Harsters Ländereyen angrenzend. m. Einen halben Morgen am Brebielenstehl mit einer Seite auf Pannebeckers mit der andern auf ihr eignes Land anschießend. n. Von denen an der Briebiel gelegenen 3 Morgen die Halbscheid (Hälfte) ad 1 1/2 Morgen, welches Stück an einer Seite auf Gerhard Dericks, an der andern an Nenshen Gehnen und Peter Schmitz, von den beyden andern Seiten aber auf Schüren, Horsters und Kukes Busch. o. von dem, der Bendel genannten Stück, welches theils aus Bauland, und theils aus Holzgewachs besteht, einer Seite auf dem Mühlenwinkel Busch, anderer Seite auf dem gemeinen Wege, von den beyden anderen Seiten auf Hufer und Schüren anschießend, die Halbschied. p. Von dem Stück, Die Stein genannt, auf dem Hochfeld, welches theils aus Bauland, theils aus Holtzgewachs bestehet, mit einer Seite auf den gemeinen Weg, mit der anderen Seite auf Hochfelds und Helwings anschießend, ebenfalls die Halbschied. q. Von dem Stück, Der Pawls genannt, auf dem Hochfeld, an einer Seite auf Heekmanns, an der anderen Seite auf Hannes Heynen, von den beyden anderen Seiten auf Heynen, Bergs, Gehnen und Erkens anschießend, zwey Drittel. r. Ein Stück Land zwischen Schüren und Heekmanns gelegen, und auf dem Kanal, Möhlenwinkel, Schüren und Heekmanns angrenzend. Dahingegen soll. Die zweyte Tochter Elsken, verehligte Dirick Neuhauhs. nachfolgende Stücke erhalten: A. Der breite Streep ohngefähr 6 Morgen groß, achter Schüren Kamp mit zwei Seiten auf Klosters und mit den beyden andern Seiten auf den Kanal und Wege schießend. B. Ein Stück im Lohfeld mit einer Seite auf dem gemeinen Weg, mit der andern auf Heekmanns mit den beyden andern Seiten aber auf Helwings Land anschießend. C. Ein Stück im Lohband, an der einen Seite im Lohfeld liegend, mit einer auf dem Kanal, und mit der andern Seite auf Heekmanns Land, von den beyden andern Seiten auf Bringskens und Hilligers Ländereyen anschießend. D. Ein Stück auf dem Langskamp mit einem Ende auf Kukes von Kaldenhausen, und mit der andern Seite auf Schwirts Ländereyen anschießend. Von den beyden andern Seiten, aber neben Hermann Schwirts und Schollenbergs liegend. E. von dem No 14 benannten Bendel die Halbschied. F. Von dem Stück No 15 Der Stein genannt, die Halbschied. G. Von der Brebil No 13, schon beschrieben, die Halbschied. H. Ein Stück unter dem Himberg genannt, auf dem Hochfeld, an einer Seite auf Pannenbeckers, und auf der andern auf Pesch und von den beyden andern Seiten auf Bovenschen und Nienhauhs Ländereyen anschießend. J. Ein Stück die Wisbruch genannt, mit einer Seite auf dem gemeinen Wege und mit der andern Seite auf dem gemeinen Bruch anschießend mit den beyden andern Seiten an Kleukens und Hochfelds Land angrenzend. K. Ein Stück durch den Mühlenweg gehend, von einer Seite zwischen Krucken und von der andern Heekmanns, von beyden andern Seiten aber auf Erkens und Heekmanns Land anschießend. L. Ein Stück auf dem Langskamp mit einem Ende auf dem Bend, und mit dem andern Ende auf dem Weg anschießend, und mit den beyden andern Seiten an Erkens und Ternedens Ländereyen angrenzend. M. Von dem Sub No 16 benannten Stück Der Pawls ein Drittel. N. Ein Stück an der Siepen, an einer Seite Peter Bergens und an der andern Seite Hannes Heiligen, von den beyden andern Seiten auf Hermann Schwirts und Erkens Ländereyen anschießend. O. Ein Stück Lohfled, zwischen Heekmanns und Jan obter Streepen den Kanal und Kloster gelegen. P. Ein Stück Bend, an der Schiel Bend gelegen, welches durch den Kanal, Kukes Land, Nenschen, Bovenschen und Convents Ländereyen begrenzt wird.". Es folgt noch eine Schlussanweisung von "Vater Kukes", dass die Töchter keine Schwierigkeiten machen dürfen, falls die Morgenzahl "in ihrer Fehr und Pfälung" nicht genau stimmt. Der dritte Paragraph des Vertrages betrifft die Leibzucht. Bei den Bestimmungen ist nicht mehr wie früher die Rede vom "Stuhl am Feuer", sondern jetzt heißt es schon bei den Eheleuten Johann und Sophie Kukes, dass der Sohn Jacob "verpflichtet seye, daß ihnen nicht alleine ein Dach und fensterdichte Stube, wozu er des Winters die nöthige Feuerung verschaffen müsse, zu ihrem privatieven Gebrauch eingeräumt." (Nun ist also ein Ofen in der Leibzuchtkammer!) Für die Mutter wird jährlich "ein Schort von Futter Tuch und zwei Schürtzen, eine weiger, und eine von flächsen Tuch" verlangt. Auch die "Abtrettende" fordern "jederzeit ein Pferd oder Karre zum reiten oder fahren", wünschen aber keinen Acker mehr selbst zu bestellen, sondern wünschen Naturallieferungen, nämlich "zu ihrer freyen Disposition jährlich fünf Malter Weitzen, 4 Malter Roggen, und 2 Malter Buschweitzen, rein auf dem Söller zu liefern und nach Begehren frey nach den Marckt zu bringen". "Desgleichen vier Stein Flachs auf dem Schaab rein zu liefern". Diese sollen auch weitergeliefert werden, falls einer der beiden Alten mit dem Tod abgehen sollte, an den Überlebenden mit Ausnahme der 2 Malter Buchweizen, die an den Sohn Jacob zurückfallen sollen. Auch den beiden Töchtern wird die jährliche Naturallieferung von je 1 Malter Weizen auferlegt (§4). Im übrigen sind die Schwestern des neuen Bauern anspruchsvoller und erhalten von ihrem Bruder, der das Gut übernimmt, jede "ein vollständiges Bett von 50 Pfund Federn, und zwar das Unterbett und 4 Küßens von Drill, mit blauen Streifen, das Oberbett aber Barchend, die Ehle zu einem Daler gerechnet", und "ebenfalls, wie sich von selber verstände, zu jedem Bett eine ordentliche eichene Bettstelle und ein Überzug von gestreiftem Leinen". "Desgleichen 2 paar weigere Bettlacken von 4 Ehlen". (§5). Schon vor der Übernahme des Hofes soll der älteste Sohn, "welcher bey ihnen wohne und ihnen in ihre Arbeit ashistire", vorab im ersten Jahr 1 1/2 und dann 2 Morgen "zu seinem besonderen Genuß" haben (§7). Der § 8 sieht vor, dass, falls auf dem Hof bei Übernahme mehr als 500 Taler Schulden sich finden würden, die beiden Töchter zu ihrer Deckung mit verpflichtet seien. Auch der § 9 zieht die großzügig mit je 20 Morgen und Ausrüstung abgegüterten verheirateten Schwestern des Jacob Kukes mit zur Tragung der Lasten entsprechend heran, sobald sie den Grundbesitz angetreten haben, wie es "besonders hiebey ausgemacht" wurde. "Daß zu dem aus dem Hofe an Kirche und Schule jährlich zu entrichtenden Korn die beyde Schwester jede mit einem Spint, und zu dem an den Landboten zu entrichtenden Garben Korn, jede mit 6 Garben Weitzen, und von dem der Friemersheimschen Schule zu entrichtende Garben Korn auch jede mit 4 Garben Roggen concurriren sollte, außerdem müße auch jede jährlichs an den Übernehmer des Hofes eine Henne, oder statt derselben einen Schilling entrichten". "Bei der Verlesung des Protokolls wurde noch beliebet, daß den beyden Töchtern, statt der ihnen gebührenden Kiste, imgleichen der noch nicht erhaltenen schwartzen Kleidung, ein vor allemahl, bei Übernehmung des Hofes einer jeder 41 Daler von dem Übernehmer ausgekehret werden sollten, im gleichen sollte alsdann einer jeden freystehen, sich ein Pferd von den vorhandenen auszusuchen, welches ihnen verabfolget werden sollte, jedoch daß der Übernehmer vorher das beste vorabbehalte. Endlich ist auch noch verabredet, daß einer jeden Schwester eine Kuh, welche sie sich nächst der besten aussuchen können." Schließlich sollten den Töchtern "zu den erwähnten Küßens jeder 3 paar Überzüge, und zwar ein paar Ruthen, ein paar flächserne, und ein paar weigere, in der letzteren Stahlen (Tuchgüte) oder statt derselben, 5 Daler gegeben werden". Der alte Johann Kukes hatte zwar das in loco aufgenommende Protokoll im Krankenbett noch unterschrieben, ist aber vor der ordnungsmäßigen "Ausfertigung dieses Instruments mit Tode abgegangen". Zum Schluss heißt es: "Gleichwie nun mit allerseits contrahenten Bewilligung dieser Contract fest und unwiederruflich verabredet, und geschlossen worden, so verbinden sich dieselbe auch zu dessen unverbrüchlicher Festhaltung, und Gelebung in allen seinen Punkten und Klauseln, entsagen auch allen denselben entgegenstehenden Exceptionen (Einreden) und Ausflüchten, wie sie in den Rechten gefunden, oder erdacht werden können, mit gutem Vorbedacht, vielmehr baten sämtliche Interessenten denselben gerichtlich zu confirmiren. Und da hiebey kein Bedenken obwaltet, so ist vorbeschriebener Übergabe Contract von Landgerichts wegen, in quantum de jure confirmiret, mit dem Gerichtssiegel" (Papiersiegel) "bedrückt, und sowohl von mir, dem Richter, als den Interessenten..... unterschrieben worden. So geschehen im Landgericht Friemersheim den 31 ten Jenner 1793 Weinhagen. Fabricius qua acturius substitutus in Abwesenheit des Actuarii Havenbergh. Feicken Kuckes. Jacob Kuckes. Nes Kremmers. Ennecken Kukes verehelichte schüren. Jann schüren. Elsken neyhaüß. Derich Neyhauß.". Kaum aber war Johann Kuckes zur letzten Ruhe bestattet, da erschienen die Erben mit der Witwe im Landgericht Friemersheim, um den "unwiederruflichen, unverbrüchlichen" Vertrag am Sterbebett des Vaters abzuändern (s. II/42)