Kaiser Karl V. bestätigt den Klöstern der Konventualen des Franziskanerordens alle ihre bisherigen Privilegien, eximiert sie von weltlicher Gewalt und Jurisdiktion, von bürgerlichen Steuern und Abgaben, bestätigt ihnen das Recht auf eigenes Begräbnis, Gericht und ungehinderte Religionsausübung, belegt alle, die diesem Schutzbrief zuwiderhandeln, mit einer Pön von 100 Mark lötigen Goldes, je zur Hälfte zugunsten der kaiserlichen Kammer und des Ordens, und beruft zu ihrem Schutz als Exekutoren und Handhaber die Kurfürsten von Mainz, Trier, Köln und Pfalz, den Erzherzog von Österreich, die Herzöge von Nieder- und Oberbayern, die Bischöfe von Straßburg und Augsburg.