Klage gegen die Verhaftung und Gefangenhaltung des Bürgermeisters Gerhard Helwig (Helwigk, Helwich) von Affeln (ö Neuenrade), was gegen die Konstitution des Augsburger Reichstags von 1548 verstoße. Die Beklagten verteidigen sich, der Bürgermeister sei rechtmäßig wegen Kriminal- und Malefizsachen bzw. in einer „causa criminalis et subsecuti latrocinii“ in Haft genommen worden, da er zum Totschlag angestiftet habe. In Strafsachen aber dürfe das RKG gemäß der RKG-Ordnung „von der Pfandung und Fahens“ nicht verhandeln, so daß das Pönalmandat zu kassieren und der Prozeß einzustellen sei. Hintergrund des Rechtsstreites ist ein Aufruf des Bürgermeisters im Oktober 1549 an die Affelener Untertanen, überbracht durch den Boten Johann uff der Stummelen, sich bewaffnet zu versammeln. Die bewaffnete Menge überfiel die drei minderjährigen Brüder von Ruspe aus dem märk. Adel, die ihr elterliches Erbhaus Brüninghausen („Brunickhausen“, s Neuenrade) und andere Güter in Besitz nehmen wollten, erschlug einen von ihnen und verletzte einen zweiten schwer. Die überlebenden Brüder Hermann und Johann von Ruspe verklagten den Boten Johann uff der Stummelen, derjedoch von der Urheberschaft des Totschlags freigesprochen wurde. Der Bürgermeister ist anscheinend im Juni 1551, als er sich zum Gerichtstermin begab, unter Verletzung des Geleits verhaftet worden. Der Kläger behauptet, der eigentliche Mörder namens Thoniß Brocker sei nach Schloß Arnsberg geführt worden, habe den Totschlag gestanden und sei vermutlich im Gefängnis gestorben. Er beantragt, ein verschärftes RKG-Mandat zu erlassen und die Pön von 20 Mark lötigen Goldes als fällig anzuordnen, da der Bürgermeister nach Verkündigung des ersten Mandats nicht freigelassen worden ist.