Abt Christoph (Cristoffell) zu Münster im Gregoriental sowie Meister und Rat zu Colmar entscheiden in Streitigkeiten zwischen Kurfürst Philipp von der Pfalz einer- und Graf Siegmund von Lupfen, Landgraf zu Stühlingen, Herr zu Höwen (Honwen) und zu Hohlandsberg (Landspurg), andererseits wegen der Stadt Türkheim (Thurmckhein) auf einem Tag ebenda Folgendes: [1.] Alle edlen und unedlen, die bereits innerhalb der Ringmauer von Türkheim sesshaft sind oder dort hineingehören, sowie alle Hinzuziehenden sind Bürger des Reichs und bilden eine Kommune. Aus dieser sollen beide Herren und der Abt von Münster ihre Ämter zu Türkheim besetzen und jährlich der Rat besetzt werden. Wer als Stadtmeister gesetzt wird, soll der Stadt Siegel und Schlüssel verwahren. Alle Unterscheidungen (teilungen und sunderungen) der Leute sind hiermit hinfällig, stattdessen sollen sie alle mit ihren Gewerfen, Zinsen, Gülten, Kosten und anderem dienen. Jährlich entrichten sie Graf Siegmund in die Vogtei nach Kienzheim (Conßhin) einen Fuder Wein auf eigene Kosten antworten. Von Frondienst, Kriegsdienst sind sie für diese Herrschaft befreit. Frevelbußen, die unter das Hochgericht fallen, soll gleich zwischen dem Pfalzgrafen als Vertreter des Reichs und Siegmund geteilt werden, aber unvergriffen des Anteils der Stadt Türkheim nach altem Herkommen. [2.] Beide Schultheißen des Reichs und der Herrschaft Lupfen sollen gemeinsam mit je einem Stab zu Gericht sitzen und siegeln. Ausgenommen davon sind Priester, Edle, Vagabunden (mulfihe), Bastarde, Juden und die Blutsgerichtsbarkeit, die alleine dem Pfalzgrafen als Vertreter des Reichs zustehen. [3.] Ansonsten beeinträchtigen diese Abmachungen die Herrschaftsrechte beider Herren nicht. [4.] Zukünftig sollen alle Leute zu Türkheim unabhängig von Herkunft und Geburtsort eine Kommune bilden. [5.] Pfalzgraf Philipp als Oberlandvogt des Elsass' und Graf Siegmund von Lupfen beurkunden, dass sie den Vertrag einhalten wollen. [6.] Meister und Rat von Türkheim beurkunden ihr Einverständnis. In der Verhandlung ließ der Pfalzgraf beanstanden, dass Siegmund seine Herrschaftsrechte als Oberlandvogt von Seiten des Reichs beeinträchtigte, indem er die zugezogenen Bürger mit Bede, Steuer oder Fron belaste, sich der Blutgerichtsbarkeit gebrauche und die Freiheit neugeborener Bürger beeinträchtige. Siegmund berief sich auf hergebrachtes Recht von der Herrschaft von Österreich. Beides wurde mit mehr Worten, die der Schreiber für nicht berichtenswert hielt, verhandelt (wie dann solichs mit vil mer worten nit not hie by zu schriben). Der Pfalzgraf schickte den Unterlandvogt Graf Kraft von Hohenlohe-Ziegenhain, Heinrich von Ratsamhausen (Ratzenhusen), Vogt zu Kaysersberg, Jakob von Fleckenstein, Schultheiß zu Hagenau, und den Zinsmeister Emmerich Ritter als Anwälte. Graf Siegmund schickte seinen Sohn Graf Heinrich von Lupfen, Heinrich Büchsener (Buchssener), Ritter, Hans Probst, Vogt zu Kienzheim, und andere Amtleute als seine Anwälte. Der Abt war persönlich zugegen. Colmar schickte eine Ratsbotschaft bestehend aus dem Stadtmeister Markward von Rust, dem Schultheißen Hans Hutter und dem Stadtschreiber Konrad Wickram.