Kaiser Karl V. bestätigt für Graf Wilhelm zu Eberstein, Schenk Wilhelm von Limpurg, Gräfin Barbara von Wertheim als Vormünder des Grafen Michael von Wertheim und Gräfin Amalia von Neuenahr folgenden Erbvertrag, damit die Parteien auch zu "baider seitt in frid, genehm willen und ainigkeit beleiben" und befiehlt allen Reichsangehörigen, diese bei der Ausführung des Vergleichs nicht zu hindern. Gräfin Amalia von Neuanahr geb. Gräfin von Wertheim urkundet, dass über die Forderung an den verstorbenen Grafen Michael zu Wertheim, ihren Bruder, wegen des Erbes von ihren Eltern, dem verstorbenen Grafen Wilhelm von Wertheim und seiner Frau Agnes und von ihrem Vetter, Grafen Johann von Wertheim, zu Lebzeiten von Graf Michael ein Vertrag abgeredet aber nicht vollzogen wurde, weshalb die Forderung bis jetzt noch offen steht. Graf Wilhelm von Eberstein, Schenk Wilhelm von Limpurg und Gräfin Barbara von Wertheim geb. Freifrau von Limpurg, Witwe, haben als Vormünder des Grafen Michael mit ihr vereinbart, dass sie zugunsten von Graf Michael gegen Erlegung von 2000 fl. und einer Verschreibung von 2 Fuder Wein auf Erbforderung und Heiratsgut verzichtet. Damit die Grafschaft Wertheim und Herrschaft Breuberg nicht Schaden leidet, besonders weil Graf Michael ein Kind von 2 1/2 Jahren ist, hat sie mit Zustimmung von Graf Wilhlem von Neuenahr, ihrem Schwager und Beistand, und ihrem Sohn Graf Gumprecht von Neuanahr, alle Erbrechte und Forderungen, die von ihren Eltern und ihrem Vetter herrühren, Graf Michael und seinen Vormündern übergeben und verzichtet auf alle Ansprüche und Rechtsbehelfe hierwegen. Sollte Graf Michael ohne männliche leibeserben sterben, dann sollen diese Erbrechte wieder aufleben. S.: Austellerin, Graf Wilhelm und Graf Gumprecht von Neuenahr. Dat.: 1532 März 25 (Mo. nach Palmarum). Graf Wilhelm von Eberstein, Schenk Wilhelm von Limpurg, Gräfin Barbara von Wertheim geb. Freifrau von Limpurg, Witwe, urkunden, dass Gräfin Amalia von Neuenahr geb. Gräfin von Wertheim auf ihre Erbforderung gegen Bezahlung von 2000 fl. verzichtet und dazu ihr Leben lang 2 Fuder in Lengfurt gewachsenen und sonstigen guten Weins jährlich zur Fastenmesse nach Frankfurt geliefert bekommen soll. Sollte Graf Michael ohne Manneserben sterben, sollen ihre Erbanprüche wieder aufleben. S.: Siegel der Wertheim Vormundschaft. Datum 1532 März 25 (Mo. nach Palmarum). Es wird daher allen Ständen des Reiches geboten, diese kaiserliche Bestätigung nicht zu hindern oder zu irren, bei Vermeidung des Reiches Ungnade und Strafe und einer Pön von 20 Mark lötigen Goldes, hälftig der kaiserlichen Kammer und den Vertragspartnern zu zahlen. Vgl. StAWt R-US 1532 Juni 20 und 1576, September 25.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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