Kurfürst Philipp von der Pfalz und Landgraf Heinrich III. von Hessen, Graf zu Katzenelnbogen, Diez, Ziegenhain und Nidda, bekunden, dass eine erbliche Einung geschlossen haben (fruntlich und gutlich miteinander erblich vereinet und verbunden). Es folgen deren Bestimmungen, u. a. zum Verzicht auf Fehde und Feindschaft der Fürsten und ihres Anhangs, zum Verbot des Enthalts von Feinden, zum Verbot der Dienerbestallung oder Beschirmung von solchen, die in Feindschaft mit einem der Fürsten stehen, zum Gewaltverzicht gegenüber Untergebenen des anderen (der er zu ern und recht mechtig were), zum Verbot der Einnahme und Angewinnung von Ländern, Schlössern, Städten, Vogteien und Geleitrechten des anderen, zum Verbot der Bedrängung der Untertanen (verwanten) und Beschirmten des anderen, zur Nacheile der Amtleute bei Angriffen in den Gebieten jenseits des Mains auf der Seite von Gerau sowie am Rhein um die Talorte, Bacharach, Kaub, Rheinfels, Braubach und Sauerburg (Surburg), zum Schiedsaustrag bei Irrungen der Fürsten untereinander mit jeweils zwei Zusätzen vor Bischof Reinhard von Worms oder Ulrich von Lentersheim, Deutschmeister, als Obleuten, zu Rechtsprozessen und Instanzen bei Klagen und Angelegenheiten von Geistlichen, Räten, Mannen und Dienern sowie von Bürgern und Bauern gegeneinander und gegen die Fürsten, zur Verhandlung von Lehnssachen vor den Lehnsgerichten, bei Freveln und Vergehen vor den zuständigen Gerichten. Die Aussteller versichern für sich und ihre Erben, Heinrich namentlich für die Landgrafen zu Oberhessen (dem lantgraven der das lant hie diesit Meyns inhan), die Einhaltung der Einung. Es folgen abschließende Regelungen zum Rechtsaustrag von Mannen, Dienern oder Hintersassen, die bei Klagen, der Bemühung ausländischer Gerichte oder Fehde von ihren Fürsten nach bestem Vermögen zum Rechtsaustrag nach diesem Anlass angehalten werden sollen, zur Aufhebung von Enthalt und Schutz von sich weigernden Untertanen, sowie zum allgemeinen Verbot von Enthalt, Frieden und Geleit von einspännigen Knechten (der knecht die eigen pferde haben) in beiden Fürstentümern, es sei denn, die Knechte hätten "herschafft inn unnsern landen gesessen", die sie beschirmten oder ihnen rechtsmächtig wären. Die Nachkommen beider Fürsten sollen beim Erreichen des Alters von 18 Jahren diese Erbeinung schwören, derweil sollen ihre Vormunde, Ritterschaft und Landschaft die Artikel der Einung befolgen. Beim Abschluss weiterer Einungen und Bündnisse ist die Gegenseite von allen Verpflichtungen auszunehmen.