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Dechanten Arnold und das Kapitel B. M. zu Aachen vereinbaren das Statut, daß inskünftig bei eintretenden Vakanzen von Kanonikaten und Präbenden zuerst die Senioren anstatt des Kapitels je nach der Zeitfolge ihres Eintritts und sodann ebenso nach einem der die übrigen Kanoniker das Kollationsrecht ausüben sollen, mit der Maßgabe, daß, wenn ein Kanoniker durch Exkommunikation, Suspension oder Interdikt zur Kollation unfähig geworden, er binnen 5 Monaten die Absolution sich zu erwirken habe, widrigenfalls 14 Tage nachher die Kollationsbefugnis auf den nach der Anciennität wie durch Sitz und Stimme im Kapitel nächstfolgenden Senior übergehen, der auf das Kapitel selbst, falls Letztere nicht könne oder durch Abwesenheit (Studien, Strafen oder Gefangenschaft) verhinderte Kanoniker kann einen stimmberechtigten Stellvertreter zu 8 Tagen von dem bezeichneten Termin ernennen; stirbt aber ein Kanoniker vor Ausübung der ihm in der Reihenfolge zustehenden Kollation, so erlischt sein etwaiges Mandat für einen Stellvertreter mit seinem Tod; allen unberechtigten Versuchen zu einem Kanonikat zu gelangen, werden Dechant und Kapitel gemeinsam entgegentreten, aucg darf das Statut durch künftige Vertauschungen von Kanonikaten und Präbenden nicht verletzt werden. Actum in capitulo ecclesie Vto idus Februarii anno dominice incarnationis Millesimo trecentesimo sextadecimo.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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