A: Balthasar von Seckendorf, Nalt genannt, Ritter, Landrichter und Pfleger zu Auerbach. S: Landgericht Auerbach. E: Fritz Pappenberger und Hans [Liephart], Wirt zu Michelfeld, als Vormünder der Kinder des verstorbenen Georg Stromer von Fischstein (Lkr. Pegnitz). Betreff: Gerichtsbrief in der Klage von E wegen der Leistung von 12 Frontagen mit Pflug und Wagen von den zwei Höfen zu Steinamwasser, auf welchen Laurenz Wolf und Heinz Linßmayr als Beklagte sitzen. Verantwortung der Beklagten: Sie hätten von der Klage der Vormünder kein Wissen gehabt, weshalb sie um Aufschub bis zum nächsten Landgericht baten, der ihnen gewährt wurde. Verantwortung der Beklagten auf dem nächsten Landgericht: Die Klage der Vormünder befremde sie nicht wenig, weil doch vor Augen stehe, dass die Kinder des verstorbenen Jorg Stromer weder eine Behausung noch sonstigen Grund und Boden hätten, zu welchen man eine solche Fron mit Pflug und Wagen brauche. Sie seien aber bereit, laut eines besiegelten Erbbriefs, den sie zu verhören baten, statt der Fron 45 Pfennige zu geben. Dieser Erbbrief, dessen Datum auf 1480 November 21 steht, wurde verhört. Demnach war mit Verwilligung Jorg Stromers den Brüdern Hans und Heinz den Linßmayrn der genannte Hof von Anna, Frau des Hans Schreiber, vererbt worden, wobei sich Jorg Stromer eine Rücklösung des Hofs gegenüber der Anna Schreiber vorbehalten hatte. In diesem war auch die Fron enthalten. Antrag der Beklagten: Sie hoffen, solche Frontage nicht schuldig zu sein, es sei denn, dass die Kinder mit eigener Besitzung und Bebauung der Felder "begriffen" seien. Weil solches aber nicht vor Augen stehe, möge man von ihnen die 45 Pfennige nehmen, wie sie der Vormund Hans Wirt schon früher empfangen habe. Auch habe Hans Wirt von sich hören lassen, dass er mit den Dingen nichts mehr zu schicken haben wolle und die Frontage dem Abt zu Michelfeld "zu Tode verkauft" worden seien. Gegenrede der Kläger, dass es ihnen als Vormündern nicht gebühre, statt der Fron Geld zu nehmen bzw. den Kindern etwas zu "begeben". Vielmehr hätten sie getreuen Fleiß anzukehren, deren besten Nutzen zu suchen. Nach dem von den Beklagten vorgebrachten Brief hätten sie jährlich die Wahl, das Geld oder die Fron anzunehmen. Davon möchten sie auch in Zukunft Gebrauch machen. Urteil: Die Beklagten sollen den Kindern Fron leisten, "wohin sie von ihnen gewiesen werden", doch "nach Gewohnheit und landläufigen Dingen" mit Aus- und Wiederheimfahren.