Wigand von Dienheim und seine Ehefrau Agnes Forstmeister von Gelnhausen verkaufen mit Einwilligung ihres Lehnsherrn, des Junkers Wirich von Daun, Herr zu Falkenstein, nach Recht und Gewohnheit der Länder und insbesondere des Gerichts zu Dienheim dem Kurfürsten Philipp von der Pfalz und seinen Erben die Vogtei zu Dienheim, oberhalb von Oppenheim gelegen. Dies gilt für alle summarisch aufgeführten Zugehörungen, Besserungen und Anhänge, so wie Wigand es als Lehen getragen hatte und es sodann in Eigengut umgewandelt worden war. Der Kauf geschieht um 600 rheinische Gulden, die die Verkäufer hiermit quittieren. Alles wird als freies, lediges Eigen überstellt, das weder belastet noch verschrieben ist; andernfalls versprechen die Verkäufer, dies zu ledigen. Sie versichern Währschaft und weiter, der Käufer die Vogtei und alle dazugehörigen Gerechtigkeiten als rechtmäßiger Eigentümer haben und damit als Erbfürst, Landesfürst und Vogtherr tun und lassen soll, wie es ihm beliebt. Die Einwohner wurden von den Pflichten gegenüber den Verkäufern gelöst und angewiesen, gleichermaßen dem Pfalzgrafen zu huldigen. Die Vogtei betreffende Schriftstücke sollen zusammen mit der Einwilligung Wirichs binnen eines Vierteljahres übergeben werden. Beide Aussteller kündigen ihre Siegel an und bitten zusätzlich Philipp Forstmeister von Gelnhausen und Ulrich Ulner um Besiegelung.

Vollständigen Titel anzeigen
Landesarchiv Baden-Württemberg
Objekt beim Datenpartner
Loading...