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Philips Wilhelm von Bernssauw, Herr zum Hardenberg, Amtmann zu Steinbach, und seine Frau Elisabeth von Kettler zu Assen und Schulenburg einerseits und ihre in der Herrlichkeit Hardenberg lebenden Untertanen andererseits beurkunden, die Mißstände und Irrungen, die eine Zeitlang zwischen ihnen bestanden haben, durch Vermittlung verglichen zu haben. Es wird vereinbart: 1. Bezüglich der ordinären Dienste, welche die Untertanen einem zeitlichen Herrn zum Hardenberg jährlich zu leisten schuldig sind, wird vereinbart, daß die Untertanen solche alle Jahre zu ewigen Zeiten wie bisher mit Geld ableisten sollen, jedoch unter der Bedingung, daß jeder Pflichtige das Doppelte des bisher Gezahlten in Kölscher Währung entrichte, erstmalig auf kommenden Pfingsten. Die extraordinären Dienste wie Fuhren von Mühlsteinen und Leienfuhren, ferner die Hilfe bei Feuersbrunst und anderen Nöten und das Heutrocknen durch die Langenberger in der Euwe oder Bolandt, durch die Nevigesser auf der Dorfwiese bleiben bestehen. 2. Ebenso bleibt es bei der Verpflichtung zur Bewahrung des Hauses Hardenberg durch tüchtige Personen. Der Herr zum Hardenberg verpflichtet sich aber seinerseits, die Untertanen nicht über Bedarf damit zu beschweren, keine größere Zahl von Wächtern als nötig anzufordern und ihnen dabei Kost, Licht und Feuerung zu gewähren. 3. Bei Hochzeitsgastereien oder Brautläufen soll sich die Zahl der Geladenen nach den bergischen Landgesetzen richten. 4. Von Schatzungen und Lasten ist nur der Bergerhof frei, da er zum Lehen gehört. Titzhof, Schwalfenberg, der Hof zu Scheven, Wimbershof, Heisgesfelt, in den Streuchen, Brandenberg und Knappertsgut werden nur zur Hälfte herangezogen, alle übrigen Höfe und Kotten in der Herrlichkeit werden je nach Art und Qualität voll veranschlagt. Der Flachszins, der von altersher von den Pflichtigen auf St. Stephan und Blasius entrichtet wird, kann mit 1/2 Rtlr. für jedes Pfund abgelöst werden. Hinsichtlich der Brüchtenstrafen, Gefängnisstrafen und Kaution soll nur gemäß landesherrlicher Verordnung verfahren werden, und niemand darf darüber hinaus beschwert werden. Ebenso soll bezüglich der Abgaben in den Zwangsmühlen wie in den anderen landesherrlichen bergischen Zwangsmühlen verfahren werden. Der schmale Zehnt fällt fort, dafür entfällt auch die Verpflichtung des Herrn für die Zehntpflichtigen einen Stier und Eber zu halten. Die Untertanen verpflichten sich, dem Herrn bis kommenden Ostern einmalige 3000 Rtlr. zu zahlen, u.z. 2000 Rtlr. nebst Zinsen an Herrn Momm zu Düsseldorf, den Rest an den Herrn selbst, ferner 500 Rtlr. und an die Frau zum Hardenberg 100 Goldgulden und 64 Rtlr. Da die Untertanen versichert haben, an dem Schaden im Gehölz zu Bulckum nicht beteiligt gewesen zu sein, verzichtet der Herr auf alle Schadensansprüche gegen sie, die sich schließlich noch bereit erklären, Arbeiter oder Läufer gegen den landesüblichen Lohn zu stellen, sofern der Herr solche begehre. Siegler: der Aussteller, Richter Petrus Schwartz und die Schöffen zu Hardenberg. Unterschriften des Ausstellers und seiner Frau, Friedrich vom Newenhoff gen. Ley, Erbmarschall zu Libbechausen, Brandenburg. Geheimer Rat; Dr. iur. Paulus Bitter, Hogreve der Veste Lüdenscheid; Dr. iur. Caspar Graertius, Johannes Eßgen, Richter zu Barmen; Johannes Nyß, Bürgermeister zu Elberfeld

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Westfalen
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