Es wird bekundet, dass zwischen Ulrich Ortel (Orttel), Schultheiß zu Handschuhsheim, und Ennel Weiglin (Wiglin) beredet wurde, dass Ennel die Güter ihres Ehemanns [Ortenhensel] (+), liegende und fahrende Habe, verkaufen soll, wie das Urteil des Hofgerichts ausweist. Nach dem Verkauf soll sie vor den Vogt zu Heidelberg kommen, dem Schultheißen den Tag verkünden und Rechnung ablegen. Den Übertrag der verkauften Güter soll der Schultheiß, nachdem das Zugeld gemäß des Urteils bezahlt ist, zur Begleichung ihrer Schulden annehmen. Dies haben die Parteien den pfalzgräflichen Räten zugesichert.