Kurfürst Philipp von der Pfalz bekundet, dass sich zwischen seinem Vogt zu Germersheim, Orendel von Gemmingen, einerseits und Jakob von Windeck andererseits Irrungen gehalten haben, nachdem dieser einen Fischer aus dem Amt Germersheim, der in den zu Jakobs Pfandschaft zu Beinheim gehörigen Orten gefischt haben soll, mitsamt Zeug und Garn gefangengenommen hatte. Da Jakob den Fischer auf Ansinnen des Vogts nicht unentgeltlich freilassen wollte, ließ Orendel etliche Leute des Jakob gefangensetzen. Kurfürst Philipp hat beide Parteien durch seinen Unterlandvogt im Elsass, durch seinen Hofmeister, Marschall und andere Räte verhören lassen. Nachdem Jakob vermeint hat, dass Orendel ihn in der Sache an Glimpf und Ehre angreife, hat er einen Rechtsaustrag vor den pfalzgräflichen Richtern und Räten ersucht. Beide Parteien haben Kurfürst Philipp ihre Forderungen zum gütlichen Entscheid anheimgestellt, nachdem dieser sie ernstlich darum ersucht hat, die Sache der "verwortung" von Glimpf und Ehre "so vil nit anlegen als fur uns angezogen worden ist" und sie sich mit ihren Freunden beraten haben. Kurfürst Philipp und seine Räte entscheiden, dass die Forderungen beider Seiten wegen der Gefangenschaft des Fischers und der Untertanen zu Beinheim abgestellt und ledig sein, beide Parteien darum gänzlich geschlichtet sein sollen. In dem Ehrenhändel will Kurfürst Philipp beide Parteien zu nächster Gelegenheit verhören und gründlich vertragen, sie sollen sich derweil ruhig halten und weder mit Tat noch mit Wort gegeneinander handeln. Beide Parteien erhalten eine Ausfertigung des Entscheids.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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