Gopil von Bimbach (Byembach) bekundet, dass er von Heinrich [von Kranlucken], Abt von Fulda, und dem Konvent von Fulda eine im Folgenden inseriert...
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Urk. 75 Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a]
Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a] >> Reichsabtei, Stift >> 1361-1370
1367 Juni 2
Ausfertigung, Pergament, angehängtes Siegel (fehlt)
Urkunde
Identifikation (Urkunde): Originaldatierung: Nach Cristis geburt in iare und an tage als vor stet geschrieben
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Gopil von Bimbach (Byembach) bekundet, dass er von Heinrich [von Kranlucken], Abt von Fulda, und dem Konvent von Fulda eine im Folgenden inserierte Urkunde das Dorf Sunzenhausen (Suenzenhus) [unterhalb Rockenstuhl] betreffend erhalten hat. Gopil versichert, dem Wiederkauf des Dorfs nicht zu widersprechen und auch alle anderen Vereinbarungen einzuhalten. Siegelankündigung. Inserierte Urkunde von 1367 Juni 2: Heinrich [von Kranlucken], Abt von Fulda, bekundet mit Zustimmung des Dekans Dietrich und des Konvents von Fulda, dass er Gopil von Bimbach und dessen Erben das Dorf Sunzenhausen unterhalb Rockenstuhl gelegen (Suenzenhus under Rogkenstuel) mit allen Einkünften, Leuten und allem Zubehör, so wie es der Abt und das Kloster besessen haben, für 408 Pfund Heller Fuldaer Währung zum Wiederkauf verkauft hat. Ausgenommen davon ist das Gericht über Leute und Dorf und die allgemeine Steuer (gemeyne lantbete). Von der Kaufsumme hat Gopil 60 Pfund Heller für den Abt an Heinrich von Kechen bezahlt. Wie andere Urkunden belegen, hatten Gopil und sein verstorbener Bruder Apel weitere Ansprüche gegenüber Abt Heinrich in Höhe von 323 Pfund Heller. Auch ein Pferd Gopils war im Dienst des Abtes und Klosters beschädigt worden. Durch die Übergabe des Dorfs hat Gopil keine Ansprüche mehr gegenüber Heinrich. Abt und Kloster haben jederzeit für 408 Pfund Heller ein Rückkaufsrecht, dem nicht widersprochen werden kann. Ein Rückkauf muss zwei Monate vorher angekündigt werden. Auch Gopil kann das Geschäft rückabwickeln und muss dies zwei Monate vorher mitteilen. Sollte Gopil bei einem Rückkauf kein Geld vom Abt bekommen, hat er die Möglichkeit, das Dorf an einen anderen Lehnsmann des Klosters zu den gleichen Bedingungen, wie sie für Gopil gelten, zu verkaufen. Hierüber soll der Abt dem neuen Käufer eine Urkunde ausstellen, wie auch der neue Käufer dem Abt dies durch eine Urkunde bestätigen soll. Siegelankündigung des Abtes Heinrich und des Dekans Dietrich mit dem Konvent. (Nach Cristis geburt dryzenhundert iar in dem syben und sechzigisten iare an Mittewochen vor sent Bonifacien tage). (siehe Abbildungen: Vorderseite, Rückseite)
Vermerke (Urkunde): Siegler: [Gopil von Bimbach]
Vermerke (Urkunde): Weitere Überlieferung: StaM, Kopiare Fulda: K 434, f. 98r-99r
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Gopil von Bimbach (Byembach) bekundet, dass er von Heinrich [von Kranlucken], Abt von Fulda, und dem Konvent von Fulda eine im Folgenden inserierte Urkunde das Dorf Sunzenhausen (Suenzenhus) [unterhalb Rockenstuhl] betreffend erhalten hat. Gopil versichert, dem Wiederkauf des Dorfs nicht zu widersprechen und auch alle anderen Vereinbarungen einzuhalten. Siegelankündigung. Inserierte Urkunde von 1367 Juni 2: Heinrich [von Kranlucken], Abt von Fulda, bekundet mit Zustimmung des Dekans Dietrich und des Konvents von Fulda, dass er Gopil von Bimbach und dessen Erben das Dorf Sunzenhausen unterhalb Rockenstuhl gelegen (Suenzenhus under Rogkenstuel) mit allen Einkünften, Leuten und allem Zubehör, so wie es der Abt und das Kloster besessen haben, für 408 Pfund Heller Fuldaer Währung zum Wiederkauf verkauft hat. Ausgenommen davon ist das Gericht über Leute und Dorf und die allgemeine Steuer (gemeyne lantbete). Von der Kaufsumme hat Gopil 60 Pfund Heller für den Abt an Heinrich von Kechen bezahlt. Wie andere Urkunden belegen, hatten Gopil und sein verstorbener Bruder Apel weitere Ansprüche gegenüber Abt Heinrich in Höhe von 323 Pfund Heller. Auch ein Pferd Gopils war im Dienst des Abtes und Klosters beschädigt worden. Durch die Übergabe des Dorfs hat Gopil keine Ansprüche mehr gegenüber Heinrich. Abt und Kloster haben jederzeit für 408 Pfund Heller ein Rückkaufsrecht, dem nicht widersprochen werden kann. Ein Rückkauf muss zwei Monate vorher angekündigt werden. Auch Gopil kann das Geschäft rückabwickeln und muss dies zwei Monate vorher mitteilen. Sollte Gopil bei einem Rückkauf kein Geld vom Abt bekommen, hat er die Möglichkeit, das Dorf an einen anderen Lehnsmann des Klosters zu den gleichen Bedingungen, wie sie für Gopil gelten, zu verkaufen. Hierüber soll der Abt dem neuen Käufer eine Urkunde ausstellen, wie auch der neue Käufer dem Abt dies durch eine Urkunde bestätigen soll. Siegelankündigung des Abtes Heinrich und des Dekans Dietrich mit dem Konvent. (Nach Cristis geburt dryzenhundert iar in dem syben und sechzigisten iare an Mittewochen vor sent Bonifacien tage). (siehe Abbildungen: Vorderseite, Rückseite)
Vermerke (Urkunde): Siegler: [Gopil von Bimbach]
Vermerke (Urkunde): Weitere Überlieferung: StaM, Kopiare Fulda: K 434, f. 98r-99r
Teile der Urkunde sind selbst mit einer Quarzlampe kaum zu lesen, vgl. deshalb StaM, Kopiare Fulda: K 434, f. 98r-99r.
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
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Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
10.06.2025, 09:13 MESZ
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