Ludwig gewährt Äbtissin und Konvent des Klarissenklosters Söflingen das Recht, "daz .. ir maisterschaft vnd .. ir bruder irs ordens und insbesondere solche Personen, die Priester sind und die gots dienst mitsingen vnd mit lesen halten vnd veben, als si billich suellent", zu ihnen reisen und sich bei ihnen aufhalten können, wenn das Kloster dies für nötig hält.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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