1399 Jan. 2, Stuttgart (Stutgarte) Do n. Ewi(g)tag Sign.: Ho 80 Nr. Gf. Eberhard zu Württemberg verpfändet an den Grafen Eberhard von Werdenberg (Werdemberg) seine Burg und Stadt Sigmaringen mit allem Zubehör, Laiz (Laytz), Inzigkofen (Vntzkofen), Pault (Poll) und Zielfingen, die Dörfer Rulfingen und Sigmaringendorf, Ostrach und Lausheim (Lusshain), (Lümpach), Hausen am Andelsbach (Husen), Kalkreute (Galgru#etin), Magenbuch (Magenbu#och), (Lappenwiler), Hitzkofen (Hilsskofen), Thalheim (Talhain), Buchheim (Bu#ochain)[1], den Kelnhof, Göggingen (Gekingen)[2], Menningen (Memmingen)[3], Rast (Rost)[4], Rengetsweiler (Regnotzwiler) und die Vogteien über die Klöster Heiligkreuzthal (Hailigencrützstal)[5], Habsthal (Habstal), Wald (Walde) und Hedingen und den Hof zu Harthausen (Harthusen), was alles dem A. eigen ist, und dazu Burg und Stadt Veringen und Veringen das Dorf, die Mühlen und Zinsen zu Veringendorf und die Dörfer Benzingen (Bentzingen) und Harthausen (Harthusen) mit allen Rechten und allem Zubehör, wie es der A. als Pfand von der Herrschaft Österreich hat. Der Käufer soll die vorgeschriebenen Burgen und Städte, Leute und Güter mit allem Zubehör innehaben unter folgenden Bedingen: Er soll die vorgenannten Burgen und Städte, Leute und Güter auf Lebenszeit innehaben, wofür er 7.212 fl rh von Gold bar bezahlt hat. Wenn er ohne männliche Leibeserben stirbt, sollen die vorgenannten Burgen und Städte, Leute und Güter mit allem ihrem Zubehör an den A., dessen Erben und Nachkommen und an seine Herrschaft Württemberg zurückfallen. Wenn Gf. Eberhard von Werdenberg Töchter hinterläßt, soll eine einen ehelichen Mann heiraten und 1.000 fl erhalten, die anderen Töchter sollen ins Kloster gehen und eine Leibrente von je 30 fl erhalten, die bei ihrem Tod dann wieder an den A. zurückfallen soll. Wenn Gf. Eberhard von Werdenberg aber männliche Leibeserben hat, soll die vorgenannte Vereinbarung hinfällig sein; dann sollen Gf. Eberhard und die Knaben die Burgen und Städte mit Leuten und Gütern und allem Zubehör pfandweise innehaben und genießen, bis der A. oder dessen Erben das Pfand wieder um 7.212 fl rh auslösen. Die Pfandinhaber sollen die Auslösung in jedem Jahr 14 Tage v. oder n. Georg (Apr. 16 - 30) gestatten. Der Betrag soll in 2 Meilen Umkreis von Sigmaringen nach Angaben des A. entrichtet werden. Diese Urk. soll dann wieder ausgehändigt werden. Eine Auslösung soll zwischen Obristentag (Jan. 6) und Weißem Sonntag angekündigt werden, doch zu Lebzeiten des Gf. Eberhard von Werdenberg nicht erfolgen. Wenn die Herrschaft Österreich Burg und Stadt Veringen vom A. oder dessen Erben in der Zeit, wo sie Eberhard von Werdenberg innehat, vom A. oder dessen Erben auslösen, sollen letztere ihm oder seinen Erben dafür gleichwertigen Ersatz in Gütern oder Geld geben. Der Käufer und seine Erben sollen Burg und Stadt Veringen erst dann herausgeben, wenn sie ausgerichtet (entschädigt) sind. Der A. behält sich und seinen Erben alle geistlichen und weltlichen Lehen vor, es seien Kirchen oder Mannlehen, die von den vorgenannten Herrschaften herrühren, auch den dazu gehörenden Wildbann. Eberhard von Werdenberg und seine Erben sollen niemanden darin jagen lassen außer mit Erlaubnis des A. Solange sie die Güter innehaben, dürfen sie selbst darin jagen. Wenn der A. seine Lande und Leute um eine Geldhilfe angeht, sollen Gf. Eberhard von Werdenberg und seine Erben gestatten, eine Geldhilfe von den Leuten und Gütern zu nehmen, doch unschädlich an ihren Steuern und Zinsen. Der Käufer soll Leute und Güter über ihre gewöhnliche Steuer, Zinsen und Dienste hinaus weder beschatzen noch bedrängen, die zu den Leuten und Gütern gehörenden Wälder und Hölzer weder wüsten noch abhauen, sondern nur soviel nehmen, wie er zu Zäunen, zum Brennen und Zimme rn bedarf. Der A. behält sich und seinen Erben, ihren Amtleuten und Dienern das Öffnungsrecht zu Burg und Stadt Sigmaringen und Veringen vor, doch auf Kosten und Schaden des A. Was von den vorgenanntenHerrschaften an Leuten oder Gut versetzt ist, können der Käufer oder seine Erben zu den vorgenannten Leuten und Gütern für die Summe, zu der es versetzt ist, auslösen, doch sollen sie dem A. und dessen Erben des Falles und der Lösung darum auch geben und gehorsam sein. Die Amtleute, Burgleute und Turmleute, die Gf. Eberhard von Werdenberg auf die Vesten, Burg und Stadt Sigmaringen und Veringen gesetzt hat oder setzt, sollen schwören, dem A., dessen Erben und der Herrschaft Württemberg mit den vorgenannten Burgen, Städten, Leuten und Gütern gehorsam zu sein, falls Gf. Eberhard von Werdenberg ohne männliche Leibeserben stirbt, auch wegen des Öffnungsrechts.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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