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Beschwerde des Reichsgrafenstandes gegen Artikel XXI § 1 der kaiserlichen Wahlkapitulation und die Ausdehnung der lehnsherrlichen Gerichtsbarkeit über reichsunmittelbare Grafschaften und Herrschaften
Beschwerde des Reichsgrafenstandes gegen Artikel XXI § 1 der kaiserlichen Wahlkapitulation und die Ausdehnung der lehnsherrlichen Gerichtsbarkeit über reichsunmittelbare Grafschaften und Herrschaften
Enthaeltvermerke: 1790: Beschwerde des Reichsgrafenstandes laut Gutachten des Grafen Friedrich v. Solms-Laubach: Gefahr für die Reichsunmittelbarkeit. Materialsammlung der Grafenkollegien. Ausdehnung der lehnsherrlichen Gerichtsbarkeit durch die mächtigen Lehnshöfe. Mißdeutung der Bestimmung der Wahlkapitulation. Erforderliche Bestimmung der Lehnssachen. Interesse der fürstlichen Häuser an der Auslegung dieses Teils der Wahlkapitulation zu ihren Gunsten, vor allem in Sukzessionsfällen. Einbringung eines Monitums der fränkischen und westfälischen Reichsgrafen im Reichsfürstenrat mit Abänderungsvorschlag. Gesuchte einheitliche Haltung unter den reichsgräflichen Gesandten. Widerspruch im Reichsfürstenrat gegen Forderung des Reichsgrafenstandes - kein gemeinsames Vorgehen der reichsgräflichen Gesandten. Verwendung des Grafen Friedrich v. Solms-Laubach bei den Kurfürsten. Verärgerung über die mangelnde Unterstützung der Beschwerenden durch das schwäbische, wetterauische und katholisch westfälische Grafenkollegium. Zurücknahme einer Gegenbeschwerde Kurkölns zur Wahlkapitulation. Aber keine Aussicht auf Abänderung der Wahlkapitulation. Keine Aufnahme des reichsgräflichen Monitums unter die allgemeinen fürstlichen Monita 1792: Durch Vermittlung des Grafen Friedrich v. Solms-Laubach 1790 geringfügige Verbesserung in der Frage der Lehngerichtsbarkeit erreicht: Hinweis auf die üblichen Gewohnheiten