Stadtgericht Salzuflen (Bestand)
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L 88 Salzuflen
Landesarchiv NRW Abteilung Ostwestfalen-Lippe (Archivtektonik) >> 1. Landesarchiv NRW Abteilung Ostwestfalen-Lippe >> 1.1. Land Lippe (bis 1947) >> 1.1.2. Verwaltung, Justiz >> 1.1.2.7. Justiz >> 1.1.2.7.2. Stadtgerichte
1612, 1640-1903
Stadtverwaltung 1831-1885 (6); Anstellung der Beamten/Bediensteten 1840-1900 (17); Lehnsangelegenheiten 1683-1867 (8); Kataster, Grundstücksangelegenheiten 1749-1879 (1179); Handel und Gewerbe 1832-1903 (12); Vereine, Stiftungen, Denkmäler 1843-1876 (8); Hypotheken- und Rechnungssachen, Nachlässe 1844-1878 (46); Gemeinheitsteilungen, Ablösungen 1784-1881 (11); Polizei 1831-1877 (5); Medizinalangelegenheiten 1846-1872 (2); Prozesse 1612, 1640-1643, 1704-1881 (74); Konkurse 1816-1884 (76); Protokollbücher, Depositenbücher 1743-1874 (15).
Bestandsgeschichte: In Lippstadt und Lemgo Ausübung der niederen Gerichtsbarkeit durch den landesherrlichen Stadtrichter; in Lemgo konkurrierende Gerichtsbarkeit des Rats; in den übrigen Städten Ziviljurisdiktion im ausschließlichen Besitz des Rats, nur die Vollstreckung der vom Rat gefällten Urteile und die Beförderung der dem Rat nicht überlassenen Exzesse zur gogerichtlichen Bestrafung erfolgte durch den landesherrlichen Richter; Errichtung eines Fleckengogerichts mit ähnlichen Rechten in Lage 1791; Trennung von Justiz und Verwaltung in den Städten und Einrichtung der vom Magistrat organisatorisch getrennten Stadtgerichte auf Grund der Gerichtsordnung von 1843 (in Lemgo gingen die Aufgaben des landesherrlichen Richters auf einen Justizmagistrat über); 1879 Aufhebung der Stadtgerichte.
Form und Inhalt: In den lippischen Städten - mit Ausnahme von Lippstadt und Lemgo - befand sich die Zivilgerichtsbarkeit im ausschließlichen Besitz des Rates. Die Vollstreckung der vom Rat gefällten Urteile und die Beförderung der dem Rat nicht überlassenen Exzesse zur gogerichtlichen Bestrafung besorgte der landesherrliche Richter. Zur genauen Abgrenzung der Zuständigkeiten in Salzuflen siehe die Akten L 77 A Nr. 395 - 399: Vergleich über die Zuständigkeit des herrschaftlichen Richters und des Magistrats bzw. Kommissionsakten zum Vergleich über , 1597 - 1840.
Die Trennung von Justiz und Verwaltung in den Städten und Einrichtung der vom Magistrat organisatorisch getrennten Stadtgerichte erfolgte durch die Gerichtsordnung vom 16. Mai 1843 (Lippische Gesetzsammlung Bd. 9, S. 57 ff. / Titel VI: Von dem Stadtgerichte). 1879 wurden als Folge der großen Justizreform im Deutschen Reich auch die lippischen Stadtgerichte aufgelöst; in Salzuflen wurde ein Amtsgericht eingerichtet (Bestand D 23 Salzuflen). Wie früher üblich, wurden einige von den Nachfolgebehörden fortgeführte Archivalien beim Bestand belassen, so dass er erst 1903 endet.
Wann der vorliegende Aktenbestand ins frühere lippische Landesarchiv gelangte, lässt sich anhand der Zugangsbücher nicht feststellen. Das maschinenschriftliche Repertorium enthält weder Vorbemerkung, Verfasserangabe noch Datum; 1955 wurde es bereits verfilmt. Bei der Korrektur der VERA-Abschrift wurden einige in der Vorlage offensichtlich falsche Personen- und Flurnamen berichtigt.
Detmold, im März 2009
gez. Schwinger
Im Zuge der Digitalisierung der Findmittel wurde das maschinenschriftliche Findbuch in V.E.R.A. abgeschrieben.
Detmold, im Mai 2008
gez. Wolfgang Seemund
Bestandsgeschichte: In Lippstadt und Lemgo Ausübung der niederen Gerichtsbarkeit durch den landesherrlichen Stadtrichter; in Lemgo konkurrierende Gerichtsbarkeit des Rats; in den übrigen Städten Ziviljurisdiktion im ausschließlichen Besitz des Rats, nur die Vollstreckung der vom Rat gefällten Urteile und die Beförderung der dem Rat nicht überlassenen Exzesse zur gogerichtlichen Bestrafung erfolgte durch den landesherrlichen Richter; Errichtung eines Fleckengogerichts mit ähnlichen Rechten in Lage 1791; Trennung von Justiz und Verwaltung in den Städten und Einrichtung der vom Magistrat organisatorisch getrennten Stadtgerichte auf Grund der Gerichtsordnung von 1843 (in Lemgo gingen die Aufgaben des landesherrlichen Richters auf einen Justizmagistrat über); 1879 Aufhebung der Stadtgerichte.
Form und Inhalt: In den lippischen Städten - mit Ausnahme von Lippstadt und Lemgo - befand sich die Zivilgerichtsbarkeit im ausschließlichen Besitz des Rates. Die Vollstreckung der vom Rat gefällten Urteile und die Beförderung der dem Rat nicht überlassenen Exzesse zur gogerichtlichen Bestrafung besorgte der landesherrliche Richter. Zur genauen Abgrenzung der Zuständigkeiten in Salzuflen siehe die Akten L 77 A Nr. 395 - 399: Vergleich über die Zuständigkeit des herrschaftlichen Richters und des Magistrats bzw. Kommissionsakten zum Vergleich über , 1597 - 1840.
Die Trennung von Justiz und Verwaltung in den Städten und Einrichtung der vom Magistrat organisatorisch getrennten Stadtgerichte erfolgte durch die Gerichtsordnung vom 16. Mai 1843 (Lippische Gesetzsammlung Bd. 9, S. 57 ff. / Titel VI: Von dem Stadtgerichte). 1879 wurden als Folge der großen Justizreform im Deutschen Reich auch die lippischen Stadtgerichte aufgelöst; in Salzuflen wurde ein Amtsgericht eingerichtet (Bestand D 23 Salzuflen). Wie früher üblich, wurden einige von den Nachfolgebehörden fortgeführte Archivalien beim Bestand belassen, so dass er erst 1903 endet.
Wann der vorliegende Aktenbestand ins frühere lippische Landesarchiv gelangte, lässt sich anhand der Zugangsbücher nicht feststellen. Das maschinenschriftliche Repertorium enthält weder Vorbemerkung, Verfasserangabe noch Datum; 1955 wurde es bereits verfilmt. Bei der Korrektur der VERA-Abschrift wurden einige in der Vorlage offensichtlich falsche Personen- und Flurnamen berichtigt.
Detmold, im März 2009
gez. Schwinger
Im Zuge der Digitalisierung der Findmittel wurde das maschinenschriftliche Findbuch in V.E.R.A. abgeschrieben.
Detmold, im Mai 2008
gez. Wolfgang Seemund
92 Kartons = 1460 Archivbände 1612, 1640-1903. - Findbuch: L 88 Salzuflen.
Bestand
German
Ebert, Bernhard, Kurzer Abriss einer lippischen Rechtsgeschichte für die Zeit seit Simon VI., in: Lippische Mitteilungen, 25 (1956), S. 12-60; Heidemann, Joachim, Das lippische Gerichtswesen am Ausgang des 17. Jahrhunderts, in: Lippische Mitteilungen, 31 (1962), S. 130-144; Meyer, Franz (Hg.), Geschichte der Stadt Bad Salzuflen, Bad Salzuflen 2006.
siehe auch Urfehdebuch der Stadt Salzuflen
> D 71 Nr. 284
siehe auch Urfehdebuch der Stadt Salzuflen
> D 71 Nr. 284
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person oder Organisation über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
05.11.2025, 13:59 MEZ
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