Kaiser Friedrich III. erlaubt den Bürgermeistern und dem Rat der Stadt Nu{e}remberg, dass sie und ihre Nachkommen eine "gulden muenze" auf die nämlichen "garad" wie die geistlichen und weltlichen Kurfürsten schlagen und münzen lassen mögen, ohne jedoch ihren Stadtwährungsgulden damit Eintrag zu tun, und setzt fest, dass der von solcher Münze fallende Schlagschatz zur Hälfte der Kammer des Reichs, zur anderen Hälfte aber denen von Nu{e}remberg gehören solle.