Der Kläger erklärt, Philibert Spies von Büllesheim zu Rohr habe den von Arenberg lehensrührigen Rittersitz Rohr (Kr. Schleiden), den er zur Hälfte von seinem Vater Franz Wilhelm, als dessen legitimer Sohn er anerkannt worden sei, geerbt und zur Hälfte gekauft hatte, unter der Auflage, ihn zu renovieren, zugesprochen bekommen. Nachdem er dieser Auflage nicht nachgekommen sei, habe er angesichts der deshalb drohenden Kadukität des Gutes dieses an ihn als Lehensherren gegen eine lebenslange Apanage zurückgegeben. Die Klage richtet sich gegen Ansprüche von Johann Hugo Adolf Spies zu Rath, der wegen Schuldforderungen gegen Philiberts Vater wie als Lehenserbe Ansprüche auf das Gut erhob. Der Kläger verweist ihn dagegen für seine Schuldforderungen auf andere Besitzungen Philiberts und betont das umfassende Verfügungsrecht von arenbergischen Lehensnehmern, einschließlich des Rechtes aufRückgabe an den Lehensherren. Er bestreitet die Zuständigkeit jül.-berg. Gerichte zugunsten derer seiner Lehenskammer. Spies von Rath betont dagegen diese Zuständigkeit für das zum jül. Landtag immatrikulierte Gut. Er sieht sich als Lehenserbe seines Großonkels, nicht dessen natürlichen Sohn Philibert, und seine Schuldforderung als rechtskräftig entschieden. Der Intervenient betont sein Erbrecht als nach kaiserlichem Recht legitimierter Sohn und einziges Kind seines Vaters und bestreitet, sich jemals auf einen Rechtsstreit vor jül.- berg. Gerichten eingelassen zu haben.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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