Fortlaufende Unterstützungen an hilfsbedürftige Witwen von im aktiven Dienste oder im Pensionsstande - ohne vorgängige Zivilbedienstung - verstorbenen Unteroffizieren und Soldaten, deren Ehe mit militärdienstlicher Bewilligung geschlossen war und welchen weder ein Anspruch nach dem Reichsgesetz vom 13.06.1895, noch in Folge des Reichsgesetzes vom 17.06.1887 ein Anspruch auf den bayerischen Militär- Witwen- und Waisenfond zur Seite steht. (Artikel IV) der Ausschreibung vom 21.04.1897 Militär V. Bl. Seite 92).

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Bayerisches Hauptstaatsarchiv