Streitgegenstand ist ein „die Flötte“ genannter Wasserlauf, durch den Wasser von der Emscher zu einer im Vest Recklinghausen, Herrlichkeit Horst, gelegenen, zur Komturei Welheim des Deutschen Ordens gehörenden Mühle geleitet wurde. Die Klage richtet sich dagegen, daß dieser Zufluß auf Betreiben der Beklagten zunächst mit einem Erdwall geschlossen und, nachdem der Kläger ihn wieder hatte öffnen lassen, durch ein Essener Aufgebot (das in kurkölnisches und Ordensgebiet gewaltsam eingedrungen sei) mit Holzwerk stärker wieder aufgebaut worden sei, so daß die Mühle still liege. Der Kläger sieht die Komturei im hergebrachten Besitz des Rechtes am Wasserzufluß und das Essener Vorgehen als Friedensbruch (fractae pacis). Die Beklagten bestreiten, die Abdämmung veranlaßt zu haben. Dies sei vielmehr durch einige Anwohner, deren Land seit langem überschwemmt werde, selbständig geschehen. Grundsätzlich aber sehen sie sich im Recht, den Wasserfluß zu unterbinden. 1396 habe sich der damalige Komtur zu Welheim verpflichtet, gegen Rückzahlung von 60 Gulden auf weitere Ansprüche am Wasser zu verzichten. Nachdem man 1769 das Schriftstück wiedergefunden habe, habe man dem Komtur das Geld angeboten. Der aber habe bisher die Annahme des Geldes verweigert. Sie fordern, den Komtur im Interesse der durch das Wasser Geschädigten zur Annahme des Geldes - und damit zum Verzicht auf das Wasser - anzuweisen.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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