Zuständigkeit. Zwischen den Vätern der jetzt lebenden von Schall und von Beveren war es zum letztlich am RKG ausgetragenen Streit um das Erbe des Schwiegervaters, Veit Arnold von Landsberg, gekommen (vgl. RKG 392 (B 931/3465), RKG 393 (B 932/3466)). Die vom RKG als subdelegierte Exekutionskommissare eingesetzten Geheimen Räte hatten die Subhastation unter anderem des zu Landsberg gehörenden sog. Brück- oder Dahlhofes angeordnet. Der nach Angaben der Appellaten auf 14788 Rtlr. geschätzte Hof war dem Appellanten zum Mindestgebot von 10000 Rtlr. zugeschlagen worden. Eben diesen Hof hatte von Beveren als Sicherheit für ein vom Stift Gerresheim aufgenommenes Kapital von 2425 Rtlr. gesetzt. Das Stift hatte sich unter Verweis auf diese Ansprüche (ius crediti et specialis hypothecae) gegen die Subhastation gewandt und, als diese dennoch durchgeführt wurde, beim Hofrat die Erstattung seiner Ansprüche (Hauptsumme + ausstehende Zinsen) vom Käufer des Hofes verlangt. Die Appellation richtet sich gegen die Entscheidung des jül.- berg. Hofrates, sich gegen die Einwände des Appellanten für zuständig zu erklären. Der Appellant wendet ein, der Streit um den Hof sei am RKG anhängig, so daß darüber nicht an einem anderen Gericht verhandelt werden könne. Er macht Rivalitäten zwischen Geheimem und Hofrat für die Entscheidung mitverantwortlich. Das Stift betont dagegen das Recht auf Sicherung seiner Interessen und des aus einer frommen Stiftung stammenden Kapitals. Die Beklagten verweisen auf eine (zu) lange Frist bis zur Reproduktion der Ladung. Die Prokuratoren stritten mit mündlichen Anträgen um Verfahrensfragen. Einem Completum-Vermerk vom 18. Februar 1769 folgen nur noch (Re-)Visum-Vermerke. Vgl. auch RKG 4933 (S 340/1075).